OGH 14Os89/00

14Os89/00Obergericht17.10.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os89/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann Wilhelm L***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Mai 2000, GZ 39 Vr 711/00-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann Wilhelm L***** des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Lienz die Katharina L*****

(I) am 15. März 2000 durch die Äußerung: "Her mit der Weinflasche, sonst stich i di ab", wobei er ihr ein Messer mit geöffneter Klinge an die Brust setzte, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe einer Weinflasche, zu nötigen versucht;

(II) Anfang März 2000 vorsätzlich durch versetzen eines Schlages mit einem Besen auf ihren Kopf vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat Abschürfungen im rechten Kopfbereich zur Folge hatte.

Die aus § 281 Abs 1 Z 2, 3, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Nichtigkeitsgründen der Z 2 und 3 steht nicht im Einklang mit dem Hauptverhandlungsprotokoll, das nur (iS des § 258 Abs 1 StPO unverwertbare) Vorhalte aus den Aussagen der Zeugen Johann und Jasmin L***** (ON 5) gegenüber dem Angeklagten (S 149 ff; vgl dazu Ratz, Zweifelsfragen beim [eingeschränkten] Verlesungsverbot nach § 252 StPO, ÖJZ 2000, 550), aber keine Verlesung der Übertragung der von der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol vorgenommenen Tonbandvernehmung (ON 5) dokumentiert (siehe dazu den Protokollhinweis, dass der "Staatsanwalt und der Verteidiger erklären, den Inhalt des Aktes zu kennen, und dass auf Verlesung und Feststellungen verzichtet wird" [S 169]. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf den Beschwerdeeinwand, die Nichtigkeitssanktion bei unterbliebenem ausdrücklichem Verzicht auf das Entschlagungsrecht (§ 152 Abs 5 letzter Satz StPO) umfasse auch Polizeiprotokolle (siehe dazu im Übrigen RZ 1999/75 = 14 Os 3/99).

Ein Begründungsmangel durch würdigende Verwertung in der Hauptverhandlung tatsächlich nicht vorgekommener Beweisergebnisse (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO; siehe näher Ratz, aaO S 552) wird in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht (§ 285a Z 2 StPO).

Bei Überprüfung der Beschwerdeausführungen anhand der Aktenlage ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch II tragenden Feststellungen (Z 5a).

Indem der Beschwerdeführer (nominell unter der Z 9 lit a) mit dem Ziel, den Wegfall der Qualifikation der Nötigung (Schuldspruch I) nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB zu erreichen, den Vorsatz des Angeklagten in Frage stellt, Katharina L***** mit dem Tode zu bedrohen, weicht er von den ausdrücklichen Feststellungen der Tatrichter (US 7) ab und bekämpft in Wahrheit die Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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