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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Koenig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard Franz B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. März 2000, GZ 4a Vr 9373/99-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Gerhard B***** wurde des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 7. Mai 1999 in Wien dadurch, dass er dem abgesondert verfolgten Revierinspektor Raimund F***** Nachricht auf der Mailbox dessen Handys hinterließ, worin er ihn um Hilfe bei der Wiederbeschaffung seines Führerscheins bat, Raimund F***** als Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien vorsätzlich dazu bestimmt, dass dieser mit dem Vorsatz, den Staat in seinem konkreten Recht auf Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verweigerung des Alkomattests zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch "wissentlich" missbrauchte, dass er dem Angeklagten, nachdem dieser am 7. Mai 1999, einen PKW in alkoholisiertem Zustand lenkend, von den Polizeibeamten Revierinspektor Adolf M***** sowie Inspektor Jürgen F***** angehalten und ihm der Führerschein vorläufig abgenommen worden war, den Führerschein wieder zurückgab und die dazugehörige Anzeige wegwarf.
Dagegen richtet sich die auf die Z 5, 5a, 9 lit a und 11 dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet vorweg eine Undeutlichkeit der Feststellungen, weil die "Worte", welche der Angeklagte auf die Mailbox des Polizeibeamten gesprochen hat, nicht konstatiert wurden. Dessen bedurfte es nicht; es genügte den Sinngehalt und die Tragweite derselben wiederzugeben. Was auch geschah. Dabei ließ das Erstgericht keineswegs die Verantwortung des Angeklagten und des Zeugen F***** "gänzlich unerörtert", sondern hat beides ausführlich gewürdigt (US 6, 7). Ebensowenig nachvollziehbar ist das Vorbringen zur Mängelrüge, eine Bestimmung (zum Amtsmissbrauch) könne nicht in Form einer Bitte erfolgen (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 12 RN 30, Fabrizy in WK2 § 12 Rz 50), wobei aber die Beschwerde nicht auf Art und Inhalt derselben eingeht, und die hier erbetene amtsmissbräuchlich zu leistende Hilfe negiert.
Schließlich ist unter Berücksichtigung der Feststellung, der Angeklagte habe es zufolge der ihm bei Abnahme des Führerscheines erteilten Rechtsbelehrung für gewiss gehalten, auf legalem Weg denselben nicht (umgehend) wiedererlangen zu können, von unzureichenden Gründen keine Rede. Die darauf gegründete Schlussfolgerung, dass der Angeklagte, im Wissen um die Zugriffsmöglichkeiten des angestifteten Polizeibeamten, diesen zum (tatsächlich dann erfolgten) Amtsmissbrauch bestimmen und nicht um Rat fragen wollte, ist durchaus lebensnah.
Der Rüge gelingt es daher insgesamt nicht, formelle Begründungsfehler aufzuzeigen. Dass neben den nach mängelfreier Begründung an sich folgerichtig gezogenen Schlüssen auch noch andere, für den Angeklagten günstigere, möglich wären, begründet keine Nichtigkeit, sondern ist Ausfluss der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) trachtet vergeblich, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Feststellungen zu erwecken. Dass der Zeuge F***** erst bei Rückgabe des Führerscheins dem Angeklagten seine konkrete (amtsmissbräuchliche) Vorgangsweise mitteilte, steht nicht der Feststellung der (vorangegangenen und erfolgreichen) Bestimmung durch den Angeklagten entgegen, sondern ist mit dieser im Einklang. Soweit die Beschwerde unter teilweiser Wiedergabe der polizeilichen Angaben des mittlerweile mit Haftbefehl (wegen auch anderer Delikte) gesuchten Raimund F***** auch darin ein entlastendes Beweismittel sieht, genügt es darauf zu verweisen, dass dem die durchaus lebensnah gezogenen Schlüsse des Erstgerichts entgegenstehen. Die Beschwerde geht außerdem davon aus, dass der Angeklagte erst im Nachhinein über den Amtsmissbrauch von F***** informiert wurde, während der Angeklagte einen Rückruf von F***** noch vor dessen weiterer Handlung und in Bezug auf dieselbe bestätigte (S 136).
Wieso aber die (erst) nachträgliche Kenntnis vom Erfolg der vorangehenden Anstiftung dieselbe ausschließt, bleibt unerfindlich.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht von einer Bitte um bloße Hilfe bei der Wiedererlangung des Führerscheines aus, übergeht damit die in Form einer Bitte festgestellte Aufforderung zu (amtsmissbräuchlicher) Hilfe und verfehlt mit der Behauptung, diese hätte nicht den Ausschlag für den Amtsmissbrauch des Roman F***** gegeben, wie mit ihrem Pauschalhinweis auf die Ausführungen zur Mängel- und Tatsachenrüge, eine prozessordnungsgemäße Ausführung.
Letztlich liegt auch der in der Strafbemessungsrüge (Z 11 dritter Fall) behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nicht vor, weil § 12 StGB nicht zur Strafbemessung herangezogen wurde, sondern nur der ausdrücklich im Gesetz als Erschwerungsgrund angeführte § 33 Z 4 StGB.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), ohne dass es einer Mitteilung der Stellungnahme der Generalprokuratur zur Beschwerde bedurfte (§ 35 Abs 2 letzter Satz, erster Fall StPO), sodass zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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