OGH 10Nd511/00

10Nd511/00Obergericht09.10.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 10Nd511/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH , vertreten durch die Rechtsanwälte Kammerlander, Piaty Partner in Graz, gegen die beklagte Partei I Frankreich, wegen S 16.800,-- sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Wels als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei S 16.800,-- sA an Frachtkosten. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei einen Transport von Frankreich nach Österreich (Wels) durchgeführt. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach deren Art 31 Z 1 lit b. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination an das Bezirksgericht Wels beantragt.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens - diese Bestimmung geht als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (7 Nd 507/00; 1 Nd 503/99 uva) - die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der klagenden Partei liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor. Der für die Ablieferung vorgesehene Ort befindet sich im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist.

Da es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - nach dem Parteivorbringen das Bezirksgericht Wels - zu bestimmen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.