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4Ob239/00a•OGH 4Ob239/00a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Gustav Etzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16. August 2000, GZ 15 R 18/00b-9, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Auffassung des Rekursgerichts, Verwechslungsgefahr bestehe im Hinblick auf die Unterschiede beider Verpackungen in Farbton, bildlicher Gestaltung, Schriftzug sowie in der Herstellerbezeichnung beim Produkt der Beklagten auf Seite und Boden nicht, auch der eilige Durchschnittskäufer könne beide Produkte voneinander unterscheiden, ist keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt. Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass das Rekursgericht auch die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn verneint hat.
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