AUSL EGMR Bsw25498/94

Bsw25498/94Übriges Gericht28.09.2000

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw25498/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2000

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Messina gegen Italien (Nr. 2), Urteil vom 28.9.2000, Bsw. 25498/94.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Verhängung von besonderen Sicherheitsmaßnahmen gegen einen Strafgefangenen und Recht auf Achtung des Familienlebens.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich des eingeschränkten Besuchs durch Familienangehörige (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich der Zensur des Briefverkehrs

(einstimmig).

Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Das Urteil selbst stellt eine ausreichende gerechte Entschädigung dar (6:1 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. stand zwischen 1992 und 1998 mehrmals wegen illegalen Drogenhandels und Bandenbildung aus Kontakten zur Mafia vor Gericht und wurde letztlich zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt. Im November 1993 wurde er im Wege einer Verordnung des Justizministers wegen seiner Kontakte zur Mafia besonderen Sicherheitsmaßnahmen (Anm.: Gemäß Art. 41bis des Gesetzes 354/1975 können die üblicherweise geltenden Haftbedingungen vom Justizminister teilweise oder gänzlich suspendiert und der betreffende Häftling besonderen Sicherheitsmaßnahmen unterworfen werden, sollte dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sein. Laut Art. 4bis fallen darunter insbesondere Häftlinge, die wegen Delikten verurteilt wurden, die aus Beziehungen zur Mafia herrühren. Die besonderen Sicherheitsmaßnahmen umfassen etwa den eingeschränkten Besuch durch Angehörige der Familie und die Zensur des Briefverkehrs. Alle diese Maßnahmen bedürfen einer vorherigen gerichtlichen Genehmigung.) unterstellt. Ein dagegen eingebrachtes Rechtsmittel blieb erfolglos. Im Verlauf der Gerichtsverfahren wurde den Direktoren der Gefängnisse, in denen der Bf. inhaftiert war, jeweils die gerichtliche Genehmigung zur Zensur seines Briefverkehrs erteilt. Vom Justizminister wurden insgesamt acht weitere Verordnungen in der Dauer von sechs Monaten erlassen, die alle vom Bf. erfolglos vor Gericht angefochten wurden. Zwar wurden die Besuchseinschränkungen in Bezug auf Familienmitglieder von den Gerichten teilweise abgemildert, von ministerieller Seite her jedoch in nachfolgenden Verordnungen wieder neu eingeführt. Die besonderen Sicherheitsmaßnahmen wurden im Mai 1998 beendet. Es ist erwiesen, dass der Briefverkehr des Bf. sowohl mit dem Sekretariat der ehemaligen Kms. als auch mit seiner Gattin von den jeweiligen Gefängnisverwaltungen teilweise zensuriert wurde.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) aufgrund des eingeschränkten Besuchsrechts durch Familienangehörige während seiner Haft. Er behauptet ferner eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Briefverkehrs gemäß Art. 8 EMRK angesichts der Zensur seiner Briefe durch die Gefängnisverwaltung. Der Bf. rügt außerdem eine Verletzung seines Rechts auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz gemäß Art. 13 EMRK, weil die Frist von zehn Tagen gemäß § 14 (c) des ital. Strafvollzugsgesetzes, innerhalb der über Rechtsmittel gegen ministerielle Verordnungen betreffend die Verhängung von besonderen Sicherheitsmaßnahmen zu entscheiden gewesen wäre, von den Gerichten nicht eingehalten wurde.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

a) bezüglich des eingeschränkten Besuchs durch Familienangehörige:

Die vom Bf. gerügten Maßnahmen hatten gravierendere Einschränkungen sowohl bezüglich der Anzahl der Besuche durch Familienangehörige als auch hinsichtlich des Briefverkehrs zur Folge als die herkömmlichen Haftbedingungen. Ein Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung seines Familienlebens liegt somit vor. Unbestritten ist ferner, dass die gerügten Maßnahmen gesetzlich vorgesehen waren und ein legitimes Ziel verfolgten, nämlich den Schutz der öffentlichen Sicherheit und die Verbrechensverhütung. Zu prüfen ist, ob diese Maßnahmen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig waren.

Die besonderen Sicherheitsmaßnahmen bezweckten die Unterbindung der persönlichen Kontaktaufnahme zwischen den Häftlingen und ihrer ursprünglichen kriminellen Umgebung. Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang das Phänomen des organisierten Verbrechens, insbesondere der Mafia, in welcher Familienbande eine gewichtige Rolle spielen. Angesichts der ernsten Probleme der ital. Behörden bei der Überwachung und Bekämpfung der Mafia waren die gerügten Maßnahmen im Verhältnis zum gesetzlich verfolgten Ziel angemessen. Was die vom Bf. gerügten Haftbedingungen in der Dauer von etwa viereinhalb Jahren betrifft, besteht kein Zweifel, dass ihre Aufrechterhaltung notwendig gewesen war. Während dieses Zeitraums war der Bf. iZm. der Ermordung eines Richters verhört und letztlich zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt worden, ferner waren gegen ihn weitere Verfahren wegen seiner Kontakte zur Mafia anhängig. Außerdem erfolgten die Besuchseinschränkungen nicht während des gesamten Zeitraums, sondern wurden von den Gerichten wiederholt aufgehoben oder abgemildert. Die Behörden hatten somit zur Aufrechterhaltung des Kontaktes des Bf. zu seinen Familienangehörigen ausreichend Sorge getragen. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

b) bezüglich der Zensur des Briefverkehrs:

Rechtsgrundlage für den Eingriff war § 18 des Gesetzes 354/1975. Der GH hat bereits in seinen Urteilen Calogero Diana/I und Domenichini/I festgestellt, dass diese Bestimmung weder Aufschluss über die Gründe gibt, die eine Überwachung des Briefverkehrs rechtfertigen, noch über die Dauer einer solchen. Eine Ergänzung zu § 35 des ital. Strafvollzugsgesetzes, wonach die ehemalige Kms. in die gesetzliche Liste von Behörden aufgenommen hätte werden sollen, denen Häftlinge versiegelte Briefe zukommen lassen können, wurde bislang nicht erlassen. Dies gilt ebenfalls für eine vom Justizminister eingebrachte Gesetzesvorlage an das Parlament, welche die gegenwärtige Gesetzeslage in Einklang mit den oben zitierten Urteilen bringen soll. Außerdem ist eine Reihe von weiteren Bsw. wegen Zensur des Briefverkehrs beim GH anhängig. Der Eingriff in das Recht auf Briefverkehr des Bf. war daher nicht gesetzlich vorgesehen. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:

Über keines der vom Bf. gegen die insgesamt neun ministeriellen Verordnungen eingebrachten Rechtsmittel wurde innerhalb der gesetzlich vorgeschrieben Frist entschieden. Die Verzögerungen betrugen in einigen Fällen bis zu fünf Monaten. Zwar können Verzögerungen bei der Prüfung eines Rechtsmittels dessen Wirksamkeit einschränken. Daraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass das Versäumnis, die gesetzlich vorgeschriebene Frist einzuhalten, für sich allein bereits einen Verstoß gegen Art. 13 EMRK darstellt. Bei der Prüfung, ob das in Frage stehende Rechtsmittel sich angesichts der gerügten Verzögerungen als unwirksam erwiesen hatte, sind insb. zwei Faktoren zu berücksichtigen: Jede ministerielle Verordnung betreffend die Verhängung von besonderen Sicherheitsmaßnahmen hatte nur eine begrenzte Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Ferner war der Justizminister an keine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder teilweisen Abänderung seiner vorherigen Verordnungen gebunden. Er war somit in der Lage, unmittelbar nach dem Ablauf der Gültigkeit jeder Verordnung eine neue zu erlassen, mit der die gerichtlich aufgehobenen Einschränkungen wieder neu eingeführt werden konnten.

Die Gründe, warum von gesetzgeberischer Seite eine Frist von zehn Tagen für eine gerichtliche Überprüfung normiert wurde, beruhen einerseits auf den nachhaltigen Auswirkungen der besonderen Sicherheitsmaßnahmen auf die Rechte der Häftlinge, andererseits auf deren begrenzter Gültigkeit. Die systematische Unterlassung, die gesetzliche Zehn-Tages-Frist einzuhalten, hatte die Relevanz einer gerichtlichen Überprüfung der Verordnungen des Justizministers in signifikanter Weise herabgesetzt, wenn nicht sogar gänzlich beseitigt. Als Folge dieser Verzögerungen dauerten die Einschränkungen für den Bf. länger als notwendig. Das dem Bf. zur Verfügung stehende Rechtsmittel stellte somit keine wirksame Abhilfe hinsichtlich des von ihm gerügten Eingriffs in sein Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK dar. Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

Das Urteil selbst stellt eine ausreichend gerechte Entschädigung dar

(6:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Bonello).

Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Calogero Diana/I und Domenichini/I, beide vom 15.11.1996 (= ÖJZ 1997, 584).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.9.2000, Bsw. 25498/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2000, 186) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/00_5/Messina.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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