Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
5Ob188/99d•OGH 5Ob188/99d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung eines Pfandrechts (S 83,440.631,21 sA) ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. Mai 2000, GZ 5 Ob 188/99d, wird in seinem Spruch dahin berichtigt, dass er auf Seite 3 dritter Absatz zu lauten hat:
".... im Range der zu TZ 6995/98 angemerkten Abweisung des Gesuchs",
sowie in seinem Absatz 4: "und die Anmerkung der Simultanhaftung und zwar hier als Nebeneinlage sowie in der EZ ***** Grundbuch ***** als Haupteinlage" und die weitere Anordnung der Anmerkung in den Nebeneinlagen zu entfallen hat.
Die Berichtigung ist in sämtlichen Ausfertigungen vorzunehmen.
Begründung:
Die Voraussetzungen des § 519 ZPO liegen vor, weil eine offenbare Unrichtigkeit insofern unterlaufen ist, als die TZ 6995/98 richtigerweise nicht eine Anmerkung des Gesuchs, sondern eine Anmerkung der Abweisung des Gesuchs enthält und im Weiteren die Anmerkung der Simultanhaftung nur in der EZ ***** Grundbuch ***** als Nebeneinlage mit der EZ ***** Grundbuch ***** als Haupteinlage sinnvoll erscheint, weil die Anmerkungen der Simultanhaftung der weiteren Nebeneinlagen bereits in der Haupteinlage eingetragen sind.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.