Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
5Nd515/00•OGH 5Nd515/00
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 15. Februar 1999 verstorbenen Alois F*****, über den Delegierungsantrag des Dietmar F***** in der Verlassenschaftssache 4 A 129/99s des Bezirksgerichtes Feldbach, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Antrag des Dietmar F***** auf Delegierung der Verlassenschaftssache 4 A 129/99s des Bezirksgerichtes Feldbach an das Bezirksgericht Feldkirch wird dem Bezirksgericht Feldbach zur Entscheidung über die Vorgangsweise nach § 51 Abs 2 GeO übermittelt.
Begründung:
Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegationsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der erforderlichen Vorgehensweise nach § 31 Abs 3 JN nicht vorgesehen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.