OGH 12Os90/00

12Os90/00Obergericht21.09.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os90/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann A***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 17. Mai 2000, GZ 20 Vr 1138/99-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Johann A***** wurde der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB (A I 1; II 1 a, b, d, e, f, g, 2-5), des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2, 15 StGB (A I 2 und II 1 c) sowie der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB (B) schuldig erkannt.

Demnach hat er - soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung - neben dreizehn, im Spruch näher detaillierten Diebstählen am 6. Juli 1999 in Tulln Johann G***** gewerbsmäßig durch Aufbrechen eines Sparvereinskastens und einer Geldbombe, sohin von Behältnissen, Bargeld im Betrag von 2.560 S wegzunehmen versucht, um sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (A II 1 c), und den Tatbetroffenen durch die Äußerung: "Bleib stehen, sonst bringe ich dich um", sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode, zur Abstandnahme seiner weiteren Verfolgung auf dem Fluchtweg genötigt

(B).

Die dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Dem vom Erstgericht zunächst durch Ladung entsprochenen Antrag auf Einvernahme der Zeugin Slavica R***** zum - wie aus den folgenden Angaben des Angeklagten ableitbar - Beweis dafür, dass er sich zur Tatzeit im Lokal B***** aufgehalten habe, wo die Zeugin als Kellnerin beschäftigt ist (117/II), kommt - ungeachtet des Umstands, dass nach dem Nichterscheinen der Genannten zur Hauptverhandlung vom 17. Mai 2000 vorerst unwidersprochen deren Angaben vor der Polizei (131/II) und sodann einverständlich der gesamte Akteninhalt (133/II) verlesen wurden, ohne dass der Angeklagte deren neuerliche Einvernahme beantragte - schon im Ansatz keine Berechtigung zu: Angesichts der Tatsache, dass die Zeugin bereits im Vorverfahren zum angeführten Beweisthema nichts Konkretes aussagte, vielmehr keine Erinnerung daran hatte, ob der Beschwerdeführer am Tattag im Lokal war und auch dessen Geburtstag nicht anzugeben vermochte, wäre der Angeklagte gehalten gewesen, bei der Antragstellung darzutun, weshalb denoch erwartet werden könne, dass die begehrte Einvernahme nunmehr ein anderes, für ihn positives Ergebnis zeitigen würde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 f). Dies auch unter Berücksichtigung der für den Beschwerdeführer in Ansehung seiner eindeutigen Identifizierung als Täter durch den Geschädigten Johann G***** (103 f/II) nachteiligen Beweislage, die auch durch Einvernahme der weiters zu dem gegenständlichen Beweisthema namhaft gemachten Zeugen Nadesta N*****, Momcilo N***** und Igbal Hussain M*****, die ihm kein Alibi für den Tattag liefern konnten, keine Änderung erfuhr.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Dabei konnte es auf sich beruhen, dass das Erstgericht unter Vernachlässigung des Zusammenrechnungs- grundsatzes nach § 29 StGB, wonach alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der wertbezogenen rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit sui generis (hier also das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 2, 130 erster Fall, 15 StGB) bilden (Ratz in WK2 § 29 Rz 5), insoweit gesetzlich zusammenzufassende Teilakte rechtsirrig gesondert beurteilt hat. Denn der vorliegende Gesetzesverstoß hat weder eine qualitative Änderung des Unrechtsgehalts der Verurteilung noch - fallbezogen - daraus zum Nachteil des Angeklagten abgeleitete Strafzumessungstatsachen zur Folge (US 14, 15), weshalb es seiner amtswegigen Wahrnehmung nach § 290 StPO nicht bedarf (Mayerhofer StPO4 § 290 E 35a).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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