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9Ob238/00s•OGH 9Ob238/00s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Graz, vertreten durch Dr. Hella Ranner, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Alois F*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 25. Juli 2000, GZ 3 R 77/00s-22, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Beklagte hat in erster Instanz weder eingewendet, dass sein Verhalten den im Haus herrschenden Gepflogenheiten entspreche, noch hat er geltend gemacht, dass die Klägerin durch Zuwarten mit der Geltendmachung des Kündigungsgrundes auf ihr Kündigungsrecht verzichtet habe. Seine nunmehrigen Einwände müssen daher schon wegen des im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbotes erfolglos bleiben.
Im Übrigen muss nach den Feststellungen von einem Dauerverhalten des Beklagten ausgegangen werden, das der Annahme eines stillschweigenden Kündigungsverzichtes jedenfalls entgegensteht (MietSlg 36.399). Zudem ist den Feststellungen zu entnehmen, dass sich das Verhalten des Beklagten negativ von jenem der übrigen Bewohner abhebt.
Ob ein Verhalten den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 (2. Fall) verwirklicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht revisibel ist. Von einer krassen Fehlbeurteilung kann aber angesichts der dem Beklagten anzulastenden gravierenden Vorfälle, die in einem Fall sogar zu einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Körperverletzung geführt haben, nicht die Rede sein.
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