OGH 3Ob222/00v

3Ob222/00vObergericht20.09.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob222/00v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Peter Pullez, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs des Herbert T*****, Inhaber der prot. Firma Herbert T*****, wider die verpflichtete Partei Herbert Tuma, Immobilienverwalter, Wien 3, Jacquingasse 57, wegen Zwangsversteigerung gemäß § 119 KO, infolge Revisionsrekurses der Bieterin Sandra T*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 15. September 1998, GZ 21 R 349/99t-113, womit infolge Rekurses dieser Bieterin der Beschluss des Bezirksgerichtes Schwechat vom 27. Mai 1998, GZ 1 E 5009/97b-86, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht erteilte mit Beschluss vom 27. Mai 1998 (ausgefertigt in ON 86) dem Ersteher den Zuschlag im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren. Mit seinem Beschluss vom 19. 8. 1999 (ON 100) wies das Rekursgericht einen gegen den Zuschlag und einen weiteren Beschluss (ON 88) gerichteten Rekurs der auch nunmehr als Rechtsmittelwerberin einschreitenden Bieterin zurück. Mit Beschluss vom 22. 3. 2000 (3 Ob 338/99y) bestätigte der Oberste Gerichtshof die Zurückweisung des Rekurses, soweit er sich gegen den Beschluss ON 88 richtete. Im Übrigen (was den Zuschlag betrifft) hob er die Rekursentscheidung auf und trug dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung auf.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs gegen den Zuschlagsbeschluss ON 86 nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs im Hinblick auf § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Bieterin ist unzulässig.

An der Richtigkeit des dies ohnehin zum Ausdruck bringenden Ausspruches des Rekursgerichtes vermögen die Darlegungen im Rechtsmittel nichts zu ändern.

Auch wenn im ersten Rechtsgang gegen zwei vom Erstgericht gesondert verkündete und auch ausgefertigte Beschlüsse der ersten Instanz nur ein Rekurs erhoben und darüber zunächst mit einer einheitlichen Entscheidung befunden wurde, ändert dies nichts daran, dass in erster Instanz eben zwei Entscheidungen vorliegen. Daraus folgt, dass nunmehr eine die Zuschlagserteilung (voll) bestätigende Entscheidung erging, welche nach den vom Rekursgericht bezeichneten Gesetzesbestimmungen nicht weiter anfechtbar ist. Dass hier der Ausnahmefall der Zurückweisung einer Klage ebensowenig gegeben ist wie ein solcher nach der EO (§ 84 Abs 6, § 239 Abs 3, § 402 Abs 1), liegt auf der Hand.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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