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3Ob4/00k•OGH 3Ob4/00k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elke B*****, vertreten durch Dr. Peter Fürnschuss, Rechtsanwalt in Stainz, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Dr. Gerald Weidacher und andere Rechtsanwälte in Gleisdorf, wegen S 357.384,-- sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 147.100), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 17. März 1999, GZ 5 R 26/99a-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Gleisdorf vom 17. November 1998, GZ 6 C 1444/97v-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Die Klägerin begehrt Zahlung von Provisionen für die Vermittlung von Aufträgen über die Errichtung von Fertigteilhäusern, wobei Gegenstand des Revisionsverfahrens nur mehr die Bauvorhaben F***** und H***** sind.
Die beklagte Partei wendete ein, mit der Klägerin sei vereinbart worden, dass für diese beiden Bauvorhaben keine Provision zu zahlen sei.
Das Erstgericht wies die Klage ab; zu diesen beiden Bauvorhaben traf es folgende Tatsachenfeststellungen:
Im Februar 1997 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der beklagten Partei Wilhelm S***** und der Klägerin, wobei auch die Provision der Klägerin im Hinblick auf das Bauvorhaben F***** besprochen wurde. Letztlich wurde dann zwischen der beklagten Partei und der Klägerin vereinbart, dass das Haus von der beklagten Partei fertiggestellt werden sollte und für den Fall, dass sich dabei ein Gewinn ergeben sollte, dieser von der beklagten Partei mit der Klägerin geteilt werden solle. Beim Bauvorhaben F***** erlitt die beklagte Partei einen Verlust.
Hinsichtlich des Bauvorhabens H***** vereinbarte "der Beklagte" vorerst mit der Firma H*****, dass lediglich eine Provision von 5 % von der beklagten Partei an dieses Unternehmen bezahlt werden solle. Nach dieser Vereinbarung vereinbarte "der Beklagte" mit der Klägerin persönlich, dass sie auch für das Bauvorhaben H***** von der beklagten Partei keine Provision erhalten solle, und bekräftigte nochmals, dass auch für das Bauvorhaben H***** keine Provision bezahlt wird. Die Klägerin war damit einverstanden und meinte, dass alle Lehrgeld zahlen müssten und dass man schauen müsste, dass im Jahr 1997 besser gearbeitet werde.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerin habe auf diese Provisionen rechtswirksam verzichtet (§ 1444 ABGB); der Verzicht sei grundsätzlich formfrei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei - vorbehaltlich des § 508 ZPO - nicht zulässig, weil die nicht revisible Beweisfrage im Vordergrund gestanden sei; hinsichtlich der Rechtsfrage habe das Berufungsgericht auf gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichtes zurückgreifen können.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, bei Prüfung einer Vereinbarung sei die Feststellung der Willenserklärung Tatsachenfrage, die Auslegung der festgestellten Willenserklärungen hingegen rechtliche Beurteilung. Aus der Summe der Beweisergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens könne die wesentliche Intention aller in einer Nahebeziehung zu der letztlich dann doch insolvent gewordenen Firma H***** erkannt werden, dass diese Firma wirtschaftlich erhalten bleiben solle. Daraus ergebe sich das wesentliche Interesse der Klägerin bei Abgabe ihrer Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer der beklagten Partei, dass Belastungen der Firma H***** vermieden werden sollten. So gesehen erscheine aber die vom Erstgericht in Entsprechung des § 914 ABGB vorgenommene Auslegung nicht nur den rechtlichen Grundsätzen entsprechend erfolgt, sondern auch rechtsrichtig hinsichtlich der gewonnenen Ergebnisse vorgenommen.
Mit Beschluss vom 19. 11. 1999 änderte das Berufungsgericht den Ausspruch im Berufungsurteil dahin ab, dass die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Der Frage, ob ohne Feststellung über eine ausdrückliche Willenserklärung § 914 ABGB oder § 863 ABGB anzuwenden sei, komme zur Wahrung der Rechtssicherheit über den Einzelfall hinausreichend erhebliche Bedeutung zu.
Die Revision der Klägerin ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Obersten Gerichtshof nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.
Das Berufungsgericht hat die bereits wiedergegebenen Feststellungen der Erstgerichtes übernommen. Selbst bei Zutreffen der Ansicht der Revisionswerberin, es fehle eine Feststellung über eine ausdrückliche Willenserklärung, weshalb nicht § 914 ABGB, sondern § 863 ABGB heranzuziehen sei, wird damit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Es trifft nicht zu, dass überhaupt keine Feststellungen vorliegen. Die Beurteilung des festgestellten Verhaltens als Verzicht stellt jedoch grundsätzlich keine Rechtsfrage von erhebliche Bedeutung dar, weil deren Lösung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und daher für andere Fälle nicht maßgebend sein kann (vgl RZ 1994/45 ua). Der Fall, dass infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorliegen würde, ist hier nicht gegeben.
Die Revision der Klägerin ist daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Da die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung darauf nicht hingewiesen hat, sind ihr keine Kosten zuzusprechen (§§ 40, 41, 50 ZPO).
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