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10ObS259/00m•OGH 10ObS259/00m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Heinrich Lahounik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Macho (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Borivoje F*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Michael Günther, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Mai 2000, GZ 10 Rs 127/00w-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31. Jänner 2000, GZ 3 Cgs 184/98i-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).
In der Revision wird nicht mehr in Zweifel gezogen, dass beim Kläger die Beurteilung einer Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu erfolgen hat. Da die körperlichen und geistigen Anforderungen in den nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes für den Kläger noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten eines Portiers, Lagerplatzaufsehers, Verpackungsarbeiters (Einschlichttätigkeiten) in der Elektronikindustrie offenkundig sind, konnten sie auch ohne Erörterung von Amts wegen zugrunde gelegt werden. Das Leistungskalkül des Klägers ist keineswegs so weitgehend eingeschränkt, dass er diese vom Berufungsgericht angeführten Verweisungstätigkeiten nicht verrichten könnte. Die genannten Verweisungstätigkeiten stellen keine besonderen geistigen Anforderungen und können daher kurzfristig auch vom Kläger angelernt werden. Auch seine auf Grobmanipulation eingeschränkte Fingerfertigkeit schließt den Kläger nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Dass im gesamten Bundesgebiet jeweils mehr als 100 Arbeitsplätze in den genannten Verweisungsberufen vorhanden sind, ist entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls offenkundig. Ob diese Arbeitsplätze derzeit auch tatsächlich frei sind, muss für die Frage der Invalidität ohne Belang bleiben.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor.
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