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10Ob261/00f•OGH 10Ob261/00f
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr.Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Daniel K*****, geboren am 23. September 1989, in Obsorge der Mutter Sabine K*****, Pflegehelferin, , vertreten durch Frischenschlager und Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Günter G, Kfz-Mechaniker, ***** vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, wegen Obsorge, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 11. Juli 2000, GZ 1 R 261/00a-104, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindesvaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Wenn auch der Ansicht des Rekursgerichtes, dass die Begründung des Erstgerichtes einfach nicht nachvollziehbar sei, in dieser Form nicht beigetreten werden kann, hat doch das Rekursgericht durch die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses im Sinne einer Abweisung des Antrages des Vaters die Grenzen des ihm bei der Entscheidung eingeräumten Ermessens nicht überschritten. Eine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG wird im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.
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