OGH 13Os103/00

13Os103/00Obergericht13.09.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os103/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ja D***** P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG, teils begangen in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian M***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 3. Mai 2000, GZ 19 Vr 1599/99-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Christian M***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Deliktsfall SMG, teilweise begangen in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 StGB, schuldig erkannt.

Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit Ja D*****

(I 1) Ende Juli 1999 1.000 Stück Ecstasytabletten der Marke "Hands" mit einem nicht mehr genau feststellbaren, die Grenzmenge von 30 Gramm jedenfalls überschreitenden MDMA-Reingehalt auf österreichisches Staatsgebiet eingeführt;

(2) Mitte August 1999 versucht,

(a) 7.200 Stück Ecstasytabletten der Marke "Hands" mit einem MDMA-Reingehalt von zumindest 647,58 Gramm;

(b) 2.500 Gramm Cannabiskraut mit einem THC-Reingehalt von zumindest 250,69 Gramm,

auf österreichisches Staatsgebiet einzuführen,

Die dagegen aus Z 5a erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Kritik der Tatsachenrüge (Z 5a), die Ausführungen des Erstgerichtes zur Aufbringung von Geldmitteln zur Anschaffung der Suchtmittel sei "völlig unrealistisch und wirklichkeitsfremd", die bezügliche Urteilsbegründung stelle einen "untauglichen Versuch des Erstgerichtes dar, die inkriminierte Handlung begründen zu können", verkennt, dass eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von erheblichen Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen keineswegs in dem Vorbringen bestehen kann, dass das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 4 und 4a). Mit dem Einwand, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei ausschließlich zu Lasten des Angeklagten erfolgt, wobei der Grundsatz in dubio pro reo außer Acht gelassen worden sei, unternimmt die Beschwerde - wie sich aus der Formulierung bereits unschwer entnehmen lässt - lediglich einen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung, ohne konkret aus den Akten hervorkommende, gegen die entscheidungswesentlichen Schuldfeststellungen sprechenden Umstände aufzeigen zu können. Das Schöffengericht hat die Konstatierungen über die Möglichkeit der Aufbringung von größeren Barmitteln zum Drogenankauf ebenso ausführlich wie denkmöglich begründet (US 15 ff) als auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen Michael E***** und Hannes L***** beleuchtet (US 17 und 19 ff) und dargelegt, warum es die Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung verworfen hat. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht geweckt. Im Übrigen ist das Erstgericht keineswegs davon ausgegangen, dass der Nichtigkeitswerber allein - wie er dies in seinem Rechtsmittel zentral herausstellt - die Anschaffung der Suchtmittel finanziert hätte. Das Schöffengericht hat vielmehr angenommen, dass die Geldmittel von beiden (nämlich auch von dem rechtskräftig schuldig gesprochenen Ja D*****) Angeklagten stammten (US 7) und hat dafür ganz konkrete zur Verfügung gestandene Barmittel aufgezählt (US 15).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich des Angeklagten M***** und Ja D*****) wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

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