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14Os107/00•OGH 14Os107/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas S***** wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 1 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 20. Juni 2000, GZ 18 Vr 284/00-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas S***** "des Vergehens nach § 27 Abs 1, Abs 2 Z 1 SMG" (richtig: der Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG sowie des Vergehens nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 1 SMG) schuldig erkannt.
Darnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen, erzeugt, aus- und eingeführt sowie anderen überlassen, und zwar
1. in der Zeit vom 11. November 1997 bis zum 22. Dezember 1997 im Zuge von fünf Schmuggelfahrten ca 37 Gramm Kokain aus der Schweiz aus- und nach Österreich (Vorarlberg) eingeführt;
2. im Jahr 1992 bis Dezember 1997 in Vorarlberg Haschisch und Marihuana, teilweise aus eigenem Anbau, konsumiert sowie fallweise Kollegen zum Mitkonsum eingeladen, unter anderem im Jahr 1996 dem am 24. April 1979 geborenen Andreas K*****, sohin einem Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglicht, wobei er diesem - selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige - Cannabis zum Konsum überließ;
3. in der Zeit vom 27. Oktober 1997 bis 18. Dezember 1997 in Vorarlberg Kokain aus Inlandsbezug konsumiert.
Der allein gegen die Qualifikation nach § 27 Abs 2 Z 1 SMG beim Überlassen von Suchtgift an Andreas K***** aus dem Grund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Tatsachenrüge zuwider erweckt die Aussage des im Tatzeitpunkt 17-jährigen Andreas K*****, er werde um zwei bis drei Jahre älter geschätzt, im Hinblick auf seine weitere Deposition, wonach er glaube, dass er mit dem Angeklagten über das Alter gesprochen habe (S 211), beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der der Qualifikation zu Grunde liegenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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