Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
14Os81/00•OGH 14Os81/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Lars D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs (richtig:) 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, teilweise im Versuchsstadium nach § 15 StGB, und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Manfred B***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Lars D*****, Thomas Siegfried R***** und Mag. Georg R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23. November 1999, GZ 29 Vr 1881/97-217a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Manfred B***** werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Lars D*****, Thomas Siegfried R***** und Mag. Georg R***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Manfred B***** fallen auch die Kosten des Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Lars D***** des Verbrechens nach § 28 Abs (richtig:) 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, teilweise im Versuchsstadium nach § 15 StGB, und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, Thomas Siegfried R***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, teilweise im Versuchsstadium nach § 15 StGB, Mag. Georg R***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG und der Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG und nach § 27 Abs 1 SMG sowie Manfred B***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt und jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Manfred B***** Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.
Diese war bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, weil nach unterbliebener einzelner und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen in ihrer Anmeldung die Ausführung verspätet bei Gericht überreicht wurde (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO). Dem Verteidiger dieses Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Reinhard Anderle, war nämlich die Urteilsausfertigung (ON 217a) am 20. März 2000 zugestellt worden (S 467a/IV), sodass die am 18. April 2000 (siehe Vermerk der Einlaufstelle S 31/VI [und Aktenvermerk beim OGH vom 11. Juli 2000]) zur Post gegebene Rechtsmittelausführung (ON 239) nach Ablauf der am 17. April 2000 (Montag) endenden vierwöchigen Frist (§ 285 Abs 1 StPO) erfolgte.
Zurückzuweisen war auch die Berufung des Angeklagten Manfred B*****, und zwar schon deshalb, weil ihre rechtzeitige Anmeldung unterblieb (§§ 296 Abs 2, 294 Abs 1, Abs 4 StPO).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden durch den Obersten Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Lars D*****, Thomas Siegfried R***** und Mag. Georg R***** (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.