OGH 14Os60/00

14Os60/00Obergericht12.09.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os60/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl P***** und andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a und lit b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. November 1999, GZ 12a Vr 12538/92-124, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung werden zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Karl P*****, Franz R***** und Jim B***** (vormals Isaak B*****) von der wider sie erhobenen Anklage wegen des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a und 38 Abs 1 lit a und b FinStrG gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Die Frage, inwieweit ein Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte (§ 214 FinStrG) angebracht gewesen wäre, ist mangels Anfechtung nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.

Nach dem Inhalt der Anklageschrift (ON 109/Bd IV) lag diesen Angeklagten zur Last, in Wien und anderen Orten gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert Verfolgten Simeon B*****, David D***** und anderen Personen eingangsabgabepflichtige Waren dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen zu haben, dass sie im Begleitscheinverfahren vorläufig abgefertigte importierte Waren dem Empfangszollamt nur papiermäßig stellten, deren körperliche Ausfuhr vortäuschten, deren unverzollte Entnahme zuließen und so den unverzollten Verkauf dieser Ware im Inland ermöglichten, und zwar

1. Karl P***** in der Zeit vom 10. Juni 1991 bis 3. Dezember 1991 hinsichtlich näher bezeichneter Sendungen (strafbestimmender Wertbetrag: S 22,408.294);

2. Franz R***** in der Zeit vom 30. Juli 1991 bis 22. Juni 1992 hinsichtlich näher bezeichneter Sendungen (strafbestimmender Wertbetrag: S 17,767.265);

3. Jim B***** in der Zeit vom 11. November 1991 bis 28. August 1992 hinsichtlich näher bezeichneter Sendungen (strafbestimmender Wertbetrag: S 4,859.652).

Diesen Freispruch bekämpfen das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz und die Staatsanwaltschaft jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde (dem Angeklagten Jim B***** zuwider wurde auch das zuletzt erwähnte Rechtsmittel rechtzeitig ausgeführt; vgl Seite 3 ff des Antrags- und Verfügungsbogens), wobei die Finanzstrafbehörde den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend macht, wogegen sich die Staatsanwaltschaft auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a dieser Gesetzesstelle beruft.

Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt - wie die Generalprokuratur treffend darlegt - Berechtigung nicht zu.

Zu den Mängelrügen:

In beiden Nichtigkeitsbeschwerden wird die Überlegung des Erstgerichtes bemängelt, Karl P***** und Franz R***** seien "oftmals exakt jeden siebenten Tag" ins Zollausland gefahren. Diese Urteilspassage lässt sich entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft nicht als Annahme ständiger Einhaltung eines derartigen Intervalles deuten. Es trifft aber zu, dass die aktenkundigen Datierungen nur eine beschränkte Anzahl solcher Fahrten ergeben und vom oftmaligen Einhalten eines solchen Intervalls nicht gesprochen werden kann. Da es sich jedoch bei diesem Ausspruch um die bloße Abwandlung des Hinweises handelt, dass P***** und R***** jedenfalls nicht täglich gefahren sind und die gesamte Erörterung allein auf die Hypothese abzielte, bei der Vielzahl der Fahrten und der Vielzahl der eingesetzten ausländischen Zoll- und Polizeibeamten hätte die behauptete unrichtige Abfertigung einer "wahren Bestechungsflut" bedurft, bildete die Intervallfrage kein entscheidendes Element der davon unabhängigen Gedankenführung, wonach die Fahrten dann unternommen worden sein könnten, wenn bestimmte bestochene Beamte - allenfalls auch Funktionäre in Schlüsselpositionen - Dienst versehen haben. Der in beiden Beschwerden reklamierte Begründungsmangel ist daher nicht unterlaufen.

Auch das weitere Vorbringen des Hauptzollamtes Wien über Unvollständigkeit des Ersturteils ist nicht stichhältig:

Dem Beschwerdestandpunkt zuwider hat das Erstgericht zum einen die Behauptungen des Zeugen Heinrich Z***** über die Arbeitsweise ausländischer Zollorgane durchaus mitberücksichtigt, ohne diesen Umstand auf Grund der Gesamtsicht aller maßgeblichen Verfahrensergebnisse (in freier Beweiswürdigung) auch die von der Beschwerdeführerin beigemessene Bedeutung zuzuerkennen und zum andern eine korrekte Effektivität im Falle der tschechischen (gemeint: slowakischen) Zollbehörden zufolge des von diesem Zeugen bekundeten - und danach sogar der Entsprechung eines Amtshilfeersuchens entgegenstehenden - großen Einflusses der Firma S***** (und damit auch des - als eines der tatsächlichen Verantwortlichen für die gegenständlichen Malversationen angesehenen - Firmengründers Simeon B*****) mit denkmöglicher Begründung in Zweifel gezogen (US 15 iVm AS 135/Bd IV und dem Schlussbericht der Beschwerdeführerin AS 149 f/Bd III). Mit ihrem Einwand gegen diese Schlussfolgerungen kritisiert die Beschwerdeführerin demnach lediglich - unter dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund unzulässigerweise und nach dem Gesagten auch nicht im vollen Umfang aktengetreu - die erstrichterliche Beweiswürdigung.

Gleiches gilt für das Bestreben, an Hand nur punktuell hervorgehobener Verfahrensergebnisse zu für den Beschwerdestandpunkt günstigeren Schlüssen als das Erstgericht zu gelangen, indem Ungereimtheiten bei Warendeklarierungen und allgemeine sowie spezielle Umstände ausländischer Zollabfertigungen für die Forderung herangezogen werden, die Folgerungen im zollamtlichen Schlussbericht als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. Urteilserörterungen über Überprüfungsmängel bei den sogenannten Laufzetteln (US 8) beziehen sich bei unbefangenem Verständnis des Begründungsinhalts nicht auf eine Drucksorte, sondern die Kontrolle eines tatsächlichen Gütertransports, weshalb die einschlägige Beschwerdekritik von vornherein ins Leere geht.

Mit der - nicht für ausschließbar erachteten - Möglichkeit einer mangelhaften Kontrolltätigkeit durch ausländische Zollbehörden hat sich das Erstgericht entgegen der Beschwerde sehr wohl hinreichend auseinandergesetzt (US 16 ff). Um welche Unterlagen es sich gehandelt hat, die der Angeklagte Jim B***** nach Warenversendungen zugemittelt erhielt und die nach dem Standpunkt der Beschwerdeführerin gefälschte Stempel der Empfängerfirmen aufgewiesen hätten (in der Beschwerdeschrift ist von CMR-Frachtbriefen die Rede; vgl hiezu auch AS 117/Bd IV), wird im Urteil nicht ausdrücklich dargelegt (US 21) und ist auch nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Vielmehr ist allein ausschlaggebend, dass diesem Angeklagten nach Auffassung der Tatrichter die Art und Weise der Gestaltung der jeweiligen Buchstaben und Briefe nicht auffallen musste.

Zur Rechtsrüge:

Die Staatsanwaltschaft verkennt das Wesen sowohl der erstgerichtlichen Begründungspflicht als auch des herangezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Ihr Vorwurf, das Schöffengericht habe rechtsirrig "sogar sogenannte negative Feststellungen unterlassen", lässt unberücksichtigt, dass Begründungsgegenstand nicht die Konstatierung war, die Angeklagten hätten die Taten mit Gewissheit nicht verübt, sondern vielmehr der Umstand, dass sich die Tatrichter nicht jene sichere Überzeugung von den Vorgängen zu verschaffen vermochten, die für einen gerichtlichen Schuldspruch notwendig ist. Aus einem auf sachverhältnismäßigen (und nicht rechtlichen) Erwägungen beruhenden Unterbleiben bestimmter Tatsachenannahmen kann in prozessordnungsmäßiger Weise eine materiellrechtliche Nichtigkeit niemals abgeleitet werden.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden konnten daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden (§ 285d StPO). Die vom Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz angemeldete Berufung ist mangels eines Strafausspruches unzulässig.

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