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11Os92/00•OGH 11Os92/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael H***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 14. Juni 2000, GZ 16 Vr 376/00-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael H***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 18. März 2000 in Waidhofen an der Ybbs fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, Verfügungsberechtigten bzw Angestellten des Krankenhauses Waidhofen an der Ybbs mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl durch Eindringen in abgeschlossene Räume des Krankenhauses mit widerrechtlich erlangten Schüsseln zu begehen trachtete.
Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Mit der Kritik (nominell Z 9 lit a), "es seien im Urteil keine Fakten enthalten, aus denen sich die Schlussfolgerung widerrechtlich beschaffter Schlüssel ergeben würde", macht der Beschwerdeführer inhaltlich eine unzureichende Urteilsbegründung (Z 5) geltend. Dieser Mangel liegt aber nicht vor, da sich das Erstgericht bei seinen diesbezüglichen Feststellungen ausdrücklich auf die "vollgeständige" Verantwortung des Nichtigkeitswerbers im Zusammenhalt mit den Gendamerieerhebungen gestützt hat (US 3 iVm S 59 - 61 und ON 2).
Insoweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang behauptet (Z 9 lit a), dem Urteil hafte durch "substanzlosen Gebrauch der verba legalia" ein Feststellungsmangel an, übergeht er die (zwar knappe, aber fallbezogen insgesamt) ausreichende Urteilsbegründung. Da die erfolgreiche Geltendmachung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes stets die Berücksichtigung des vollständigen Urteilsinhalts voraussetzt, verfehlt die Beschwerde die gesetzmäßige Ausführung.
Auf den unsubstantiierten Einwand (Z 9 lit b), das Erstgericht habe zu Unrecht keinen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch angenommen, war sachlich nicht einzugehen (§ 285a Z 2 StPO).
Aus welchem Grund schließlich ein Antrag auf Vernichtung der Hauptverhandlung nach § 288a StPO gestellt wurde, die nur in dem (vorliegend gar nicht in Betracht kommenden) Fall des § 281a StPO erfolgen könnte, bleibt unerklärlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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