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1Nd27/00•OGH 1Nd27/00
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edwin N*****, vertreten durch Dr. Gerhard Folk und Dr. Gert Folk, Rechtsanwälte in Kapfenberg, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 7.705,36 sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Begründung:
Der Kläger leitet aus Entscheidungen des Landesgerichts Leoben bzw des Oberlandesgerichts Graz Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmen.
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