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Bsw28525/95•AUSL EGMR Bsw28525/95
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Unabhängige Initiative Informationsvielfalt gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 12.9.2000, Bsw. 28525/95.
Art. 10 EMRK, § 1330 ABGB, § 283 StGB - Vorwurf der "rassistischen Hetze" und Freiheit der Meinungsäußerung.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. ist ein Verein und Herausgeberin des periodisch erscheinenden Druckwerks "Tatblatt". Der Ausgabe vom 9.12.1992 war ein Flugblatt mit folgendem Inhalt beigelegt:
"Querformat, eine (neue) Wandzeitung gegen den Rechtsruck..."
"Rassismus hat Name und Adresse. Die FPÖ und ihre Funktionär/innen sind doch sicherlich an unserer Meinung interessiert! Rufen wir sie also an, und sagen ihnen, was wir von ihnen und ihrer Politik halten. Oder schicken wir ihnen kleine Aufmerksamkeiten als Antwort auf ihre rassistische Hetze. Wir haben eine kleine Auswahl von Wiener FPÖ-Politiker/innen, von den FPÖ-Parteilokalen und natürlich von Jörg Haider zusammengestellt, um den unbürokratischen Meinungsaustausch ein bisserl zu erleichtern. Auf eure Anrufe, Briefe und Pakete freuen sich sicher ganz bestimmt:..." Danach folgte eine Liste mit Adressen und Telefonnummern von FPÖ-Mitgliedern.
Am 11.2.1993 beantragte der damalige Obmann der FPÖ, Jörg Haider, beim Wiener Handelsgericht eine einstweilige Verfügung gegen die Bf. Dieser sollte es in Hinkunft untersagt sein, ihm „rassistische Hetze" zu unterstellen. Außerdem sollte die Bf. nicht mehr dazu auffordern, „kleine Aufmerksamkeiten als Antwort auf rassistische Hetze" an namentlich genannte FPÖ-Mitglieder zu versenden.
Das Gericht erließ am 14.4.1994 die einstweilige Verfügung, in welcher festgestellt wurde, dass „Rassistische Hetze" kein Werturteil, sondern eine Tatsachenbehauptung sei. Eine solche Aussage stelle nicht nur eine Rufschädigung, sondern sei auch eine Ehrenbeleidigung dar, da sie dem Kläger „Verhetzung" (§ 283 StGB) unterstelle und daher den Vorwurf einer strafrechtlichen Handlung beinhalte. Das von der Bf. angerufene OLG Wien bestätigte die Rechtsansicht der ersten Instanz. Auch eine außerordentliche Revision war erfolglos.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung).
Der GH stellt fest, dass der Fall komplexe Sach- und Rechtsfragen aufwirft und erklärt die Bsw. für zulässig (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 12.9.2000, Bsw. 28525/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2000, 179) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt. Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/00_5/Informationsvielfalt.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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