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15Os117/00 (15Os118/00)•OGH 15Os117/00 (15Os118/00)
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde sowie über die Schuld- und Strafberufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 14. Juni 2000, GZ 15 Vr 728/99-104a, ferner über eine Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig verkündeten Wiederrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die (angemeldete und ausgeführte) Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde der Angeklagte Karl K***** (zu A) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen (zu B) der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und (zu C) des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er
A) in Melk mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten
unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, den (abgesondert verfolgten) Geschäftsführer der Firma H***** Möbelhandels GmbH (kurz: H***** GesmbH), Erich L*****, durch die Vortäuschung, er sei "Diplomingenieur für Architektur" sowie Tischlermeister und als solcher in der Lage, Großaufträge für das Unternehmen zu beschaffen, sohin durch Täuschung über Tatsachen, insbesondere zur Leistung sogenannter Provisionsvorauszahlungen, sohin zu Handlungen verleitet, welche das genannte Unternehmen an seinem Vermögen in einem 500.000 S übersteigenden Betrag schädigten, und zwar
I. am 1. April 1998 durch Vortäuschung einer "Depotzahlung" in Höhe von 95.000 S, Schaden 81.702,60 S,
II. am 9. Juli 1998 um 56.000 S und 400.000 S,
III. am 20. November 1998 um 326.000 S;
B) in Wien ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, nämlich ihm von
Kunden der H***** GesmbH zur Weiterleitung übergebene Anzahlungen in einem 25.000 S, jedoch 500.000 S nicht übersteigenden Betrag, dadurch, dass er diese Beträge einbehielt, sich mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz zugeeignet, und zwar
I. am 5. November 1998 von Berta L***** 100.000 S,
II. von Verfügungsberechtigten der Firma P***** (früher: S*****)
1. am 28. Mai 1999 350.000 S und
2. am 2. Juli 1999 rund 30.000 S;
C) Ende 1998 in Melk Verfügungsberechtigten der H***** GesmbH die im Urteilssatz näher beschriebenen fremden beweglichen Sachen (Maschinen und Werkzeuge) in einem 25.000 S nicht übersteigenden (diesem Betrag jedoch nahekommenden) Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.
Dagegen richtet sich die vom Angeklagten aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sowie eine Berufung wegen Schuld.
Die Verfahrensrüge (Z 4), die sich einerseits gegen die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Josef C***** (S 57/III iVm US 17 f) beschwert, andererseits behauptet, die Entscheidung des Gerichtshofs über die beantragte Vernehmung der Zeugen Mehmet U***** und Johanna W***** (eine Zeugin Maria W***** wird im Verfahren nicht genannt) sei unterblieben, versagt schon aus formellen Gründen.
Der schriftlich gestellte Beweisantrag vom 20. April 2000 (richtig: ON 100/II), der betreffend die Zeugen Josef C***** und Johanna W***** in Wahrheit überhaupt kein relevantes Beweisthema enthält, sondern sich mit der bloß globalen und unsubstantiierten Bestreitung begnügt, den dem Beschwerdeführer von der Anklage vorgeworfenen Diebstahl von Maschinen und Werkzeugen nicht begangen zu haben, wurde weder in der Hauptverhandlung am 10. Mai 2000 - trotz Aufforderung des Vorsitzenden, die Beweisanträge ON 15 (ersichtlich gemeint: ON 100) näher zu präzisieren - mit der lapidaren Erklärung, "dass die bereits schriftlich gestellten Beweisanträge ON 15 aufrecht bleiben" (S 609 f/II), noch in der fortgesetzten Hauptverhandlung am 14. Juni 2000 mit dem Hinweis: "Die bisherigen Beweisanträge werden aufrecht erhalten, und zwar Vernehmung der Zeugen Josef C***** und Günther L*****" (S 55/III; die Vernehmung des Zeugen Mehmet U***** wurde somit ausdrücklich nicht mehr beantragt), prozessordnungsgemäß "wiederholt" (vgl Mayerhofer StPO4 § 181 Z 4 E 1).
Überdies wäre der Beschwerdeführer angesichts der sich dem Gericht aufgrund der durchgeführten Beweise bietenden Sachlage verpflichtet gewesen, bereits dem erkennenden Gericht konkret darzulegen, aus welchen Gründen zu erwarten war, dass die Durchführung der (beantragten) Beweise tatsächlich das behauptete Ergebnis haben werde und weshalb ihn Josef C***** (vgl S 185/II) und Johanna W***** bezüglich des Vorwurfs des Werkzeugdiebstahls und Mehmet U***** in Bezug auf die anklagegegenständlichen Betrügereien dennoch entlasten könnten (vgl Mayerhofer aaO E 16, 19, 19aa, 19b uam).
Dieses prozessuale Versäumnis kann durch ein Vorbringen erst in der Nichtigkeitsbeschwerde - demnach verspätet - nicht mehr saniert werden.
Die gegen den Schuldspruch A) und B) des Urteilssatzes ergriffene Mängelrüge (Z 5) geht fehl. Denn mit Verweis auf die vom Tatgericht als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung des Angeklagten und mit einzelnen, ihm günstig scheinenden, aber isoliert aus dem Zusammenhang gelösten - demnach sinnentstellt wiedergegebenen - Aussageteilen der Zeugen Erich L***** und Wilfried P*****, mit denen sich die Entscheidungsgründe gemäß dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO (vgl hiezu Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 7 f) ohnehin ausreichend auseinandersetzen, wird kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes verfahrensvorschriftskonform dargetan. Vielmehr wird damit bloß die in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) auf Basis einer kritischen Gesamtschau aller aufgenommenen Beweise gewonnene und denkmöglich begründete Überzeugung des Schöffengerichtes über die Schuld des Angeklagten (US 11 ff) nach Art einer unzulässigen Schuldberufung kritisiert und in Zweifel gezogen.
Der Beschwerde zuwider wird im Urteil ausdrücklich hervorgehoben, dass der Rechtsmittelwerber für die H***** GesmbH durchaus Leistungen erbrachte (US 6, 8 ff, 12, 14). Ebenso enthält es die als "unvollständig" gerügte Feststellung über die Abdeckung des vom Angeklagten eröffneten Privatkontos auf Kosten der H***** GesmbH (US 7 f iVm US 13).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Ebenso war mit der "Berufung wegen Schuld" zu verfahren, weil das Gesetz ein solches Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorsieht (§§ 280, 283 Abs 1, 294 Abs 2, 295 Abs 1). Inhaltlich bringt der Angeklagte damit auch keinen Nichtigkeitsgrund zur Ausführung, ein bloßes Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels liegt somit nicht vor. Nach Inhalt und Zielrichtung des Vorbringens wird damit lediglich (und hier unzulässig) die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft, weshalb für den Rechtsmittelwerber auch aus dem Gesichtspunkt einer (allenfalls ins Auge zufassenden) Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO nichts zu gewinnen ist. Sie war daher gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe [siehe hiezu auch S 58/III]) und über die Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285i StPO). Auf die im Urteil erster Instanz unterbliebene Vorhaftanrechnung wird hingewiesen.
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