OGH 8Ob194/00p

8Ob194/00pObergericht07.09.2000

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob194/00p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna Z*****, Pensionistin, , vertreten durch Dr. Erich Aichinger und Mag. Hermann Köck, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach der am 29. September 1995 verstorbenen Anna Z, zuletzt wohnhaft gewesen , vertreten durch den erbserklärten Erben Karl Z, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen S 4,163.895,-- (Revisionsinteresse S 1,454.811,--) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 30. Mai 2000, GZ 6 R 45/00f-40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Revisionswerberin macht lediglich geltend, dass das Berufungsgericht die Abweisung eines von der Klägerin zur Widerlegung des Sachverständigengutachtens über den Wert der streitgegenständlichen Liegenschaften beantragten Zeugenbeweises durch das Erstgericht zu Unrecht nicht als Verfahrensmangel gewertet habe.

(Angebliche) Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; RIS-Justiz RS0042963).

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei war daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 2 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

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