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1Nd20/99•OGH 1Nd20/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Ingrid U*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe folgenden
Beschluß
gefaßt:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Begründung:
Die Antragstellerin behauptet, durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz in einer Verfahrenshilfesache einen Schaden von 304.886 S erlitten zu haben. Sie beabsichtigt - nach Ablehnung ihres Ersatzanspruch durch die Finanzprokuratur - die Einbringung einer Amtshaftungsklage und beantragte beim Landesgericht Salzburg die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer.
Diesen Antrag legte das Landesgericht Salzburg mit Verfügung vom 30. September 1999 zur Fällung einer Delegierungsentscheidung nach § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Der Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG ist nach den Antragsbehauptungen erfüllt, sodaß ein anderes Landesgericht zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage zu bestimmen ist.
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