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9ObA259/99z•OGH 9ObA259/99z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter T*****, Angestellter, , vertreten durch Dr. Johann Grandl, Rechtsanwalt in Mistelbach, wider die beklagte Partei H Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Schütz, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen S 104.965,43 brutto sA (Revisionsinteresse S 93.449,77 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Juni 1999, GZ 8 Ra 61/99w-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Oktober 1998, GZ 9 Cga 89/98f-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 11. Juni 1999 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.
Begründung:
Unstrittig ist, dass der ab 2. 2. 1998 bei der Beklagten beschäftigte Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 16. 3. 1998 zum 28. 3. 1998 gekündigt wurde.
Der Kläger begehrt von der Beklagten S 104.965,43 brutto sA an Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 29. 3. bis 30. 6. 1998, restliches Gehalt, Überstunden, anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsabfindung. Als Angestellter hätte er in Anwendung des Angestelltengesetzes erst zum 30. 6. 1998 gekündigt werden dürfen.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, dass der Kläger als Arbeiter beschäftigt gewesen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich des Teilbetrages von S 11.515,96 brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von S 93.449,77 brutto sA ab.
Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung des Klägers das erstgerichtliche Urteil im Sinne der gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens ab. Es unterließ einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision, weil es die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG als gegeben erachtete.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten.
Verfahren "über die Beendigung" von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muss sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (9 ObA 2250/96i, 9 ObA 92/97p ua; RIS-Justiz RS0085924).
Im vorliegenden Verfahren ist die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch ihr Zeitpunkt überhaupt nicht strittig, weil die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung - selbst wenn sie fristwidrig erfolgt sein sollte - das Arbeitsverhältnis zum 28. 3. 1998 beendet hat (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht7 556). Gegenstand dieses Verfahrens ist vielmehr ausschließlich die Frage, ob der Kläger Angestellter oder Arbeiter war und ob ihm demnach die geltend gemachten Ansprüche zustehen. Ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG liegt nicht vor (9 ObA 146/97d; 9 ObA 201/97t). Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; 9 ObA 104/95).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der in § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen.
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