OGH 8ObA248/99z

8ObA248/99zObergericht07.10.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 8ObA248/99z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerhard Fuchs und Ulrike Legner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Fraktion S***** beim Postamt V***** AG, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei V***** beim Postamt Vöcklabruck der P***** AG, Vöcklabruck, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Rechtsanwalt in St. Florian, wegen Wahlanfechtung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juni 1999, GZ 12 Ra 79/99w-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 2. Februar 1999, GZ 16 Cga 237/98y-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 676,48 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Begründung der Berufungsentscheidung, ein bei der Stimmenauszählung der Personalvertretungswahl als ungültig angesehener Stimmzettel bringe eindeutig den Willen des Wählers, die klagende Partei zu wählen, gültig zum Ausdruck, wodurch das Wahlergebnis verändert werden konnte, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsausführungen ist zu entgegnen: Die von der beklagten Partei angestellten hypothetischen Überlegungen zum Wählerwillen lassen außer acht, daß die Deutung des Stimmzettels durch die Vorinstanzen sehr wohl berücksichtigt, daß zwar zwei Wahlvorschläge im dafür vorgesehenen Kreis angekreuzt sind aber von fünf Wahlvorschlägen vier einschließlich eines im vorgesehenen Kreis angekreuzten hinreichend deutlich durchgestrichen worden sind und am Rand des Stimmzettels mit der Bezeichnung der klagenden Partei durch ein zusätzliches schrägliegendes Kreuz der Wähler seine Wahlabsicht deutlich zum Ausdruck brachte. Soferne aus einem Stimmzettel "eindeutig deutlich" ein Wählerwille erkennbar ist, ist nicht anzunehmen, daß der Wähler ungültig wählen wollte; dies wäre durch das Abgeben eines unausgefüllten Stimmzettels leichter möglich gewesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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