OGH 10ObS237/99x

10ObS237/99xObergericht05.10.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS237/99x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Christa Marischka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Roswitha F*****, Kellnerin, ***** vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Feststellung und Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 1999, GZ 8 Rs 89/99p-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Dezember 1998, GZ 3 Cgs 136/98f-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der geltendgemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Es genügt, anzumerken, dass die Lösung der Frage, ob außer dem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten weitere Gutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, zur Beweiswürdigung gehört und daher mit Revision nicht bekämpft werden kann (SSV-NF 7/12 mwN). Im übrigen hat die Revisionswerberin diesen Umstand sowie eine damit im Zusammenhang stehende angebliche Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 87 Abs 1 ASGG und eine mangelnde Auseinandersetzung des Erstgerichtes mit den Befunden und sonstigen ärztlichen Unterlagen schon als Mangel des Verfahrens erster Instanz in ihrer Berufung geltendgemacht. Das Berufungsgericht hat sich damit auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr mit Erfolg zum Gegenstand der Mängelrüge der Revision gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (10 ObS 188/93 ua). Soweit die Revisionswerberin nunmehr auch eine angebliche Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht durch das Erstgericht als Verfahrensmangel rügt, ist darauf zu verweisen, dass auch angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 5/120 mwN ua). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsmittels verwehrt.

Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (SSV-NF 1/28; 10 ObS 415/97w; 10 ObS 264/98s; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 503 mwN uva). Im vorliegenden Verfahren war in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden. Die Ansicht der Revisionswerberin, es habe sich im Berufungsverfahren die Sachverhaltsgrundlage geändert, trifft nicht zu, weil auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung zugrundegelegt hat. Im übrigen gehört die Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfall sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, zum Tatsachenbereich und ist damit der Überprüfung durch eine Rechtsrüge entzogen (10 ObS 221/97s uva). Soweit die Revisionswerberin die natürliche Kausalität ihrer Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule zu bejahen versucht, geht sie nicht von den getroffenen Tatsachenfeststellungen aus. Ob der Kausalitätsbeweis von den Vorinstanzen zu Recht als nicht erbracht angesehen wurde, ist im Revisionsverfahren aus den bereits genannten Gründen nicht überprüfbar (10 ObS 221/97s mwN uva).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.