Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
10Ob230/99t•OGH 10Ob230/99t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Rudolf M*****, geboren am 23. Dezember 1954, , vertreten durch den Sachwalter Dr. Ludwig P, Rechtsanwalt, , infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Ing. Viktor M, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 2. Juni 1999, GZ 14 R 302/99a-78, den
Beschluß
gefaßt:
Die als außerordentlicher Revisionsrekurs aufzufassende Eingabe des Ing. Viktor M***** wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 4. 2. 1999 (ON 70) den Antrag der Schwester des Betroffenen, Elisabeth S*****, auf Bestellung zum Sachwalter für den Betroffenen anstelle des bisher bestellten Sachwalters zurück.
Das Rekursgericht wies den dagegen vom Bruder des Betroffenen, Ing. Viktor M*****, erhobenen Rekurs mit seiner Entscheidung vom 2. 6. 1999 (ON 78) zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Diese Entscheidung wurde dem Einschreiter Ing. Viktor M***** am Dienstag, den 6. 7. 1999, durch Zustellung an einen Mitbewohner der Abgabestelle zugestellt. Die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe des Ing. Viktor M***** vom 1. 8. 1999 wurde am 12. 8. 1999 zur Post gegeben, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch bei Sachwalterbestellungen, umso weniger bei Umbestellung eines bereits bestellten Sachwalters schon wegen der weitreichenden Rechtsfolgen einer solchen Entscheidung im privaten und öffentlichen Recht aus Gründen der Rechtssicherheit keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse im Sinn des § 11 Abs 2 AußStrG erfolgen (SZ 60/103; RZ 1990/50; jüngst auch 9 Ob 83/99t; 10 Ob 185/97x; RIS-Justiz RS0007137).
Die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Eingabe mußte daher wegen Verspätung zurückgewiesen werden, ohne daß auf sie auch sachlich eingegangen werden kann.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.