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2Ob263/99m•OGH 2Ob263/99m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Norbert P*****, vertreten durch Preslmayr Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Bernhard Erich B*****, vertreten durch Dr. Reinhard Schäfer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zahlung von S 1,300.000,- und Feststellung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. Juni 1999, GZ 5 R 201/98k-76, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Frage der grundsätzlichen Haftung des Beklagten ist wegen des ihn verurteilenden Erkenntnisses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. 10. 1997, AZ 13 a Bl 670/97, nicht weiter zu prüfen (SZ 68/195).
Im übrigen kommt Fragen der Verschuldensteilung grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 502).
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