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2Ob255/99k•OGH 2Ob255/99k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Elfriede B*****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Robert M*****, vertreten durch Dr. Georg Röhsner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. Juli 1999, GZ 41 R 235/99h-11, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Zu den zum geltend gemachten Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 16 iVm § 4 Abs 4 MRG kumulativ geforderten Voraussetzungen (siehe hiezu Würth/Zingher, Wohnrecht20 Rz 65 zu § 30 MRG) hat die klagende Partei in erster Instanz erklärt, daß ein Enteignungsverfahren iS des Stadterneuerungsgesetzes (StErnG BGBl 1974/287 idgF) nicht anhängig ist; dazu, ob auch das bloße Drohen eines solchen Enteignungsverfahrens bzw -antrags tatbestandsmäßig sein kann (Würth/Zingher, aaO), braucht deshalb nicht weiter Stellung genommen zu werden, weil die Klägerin im Verfahren erster Instanz - trotz Erörterung dieses Themas - hiezu keinerlei Prozeßbehauptungen erstattet hat. Soweit versucht wird, solches nunmehr in ihrer außerordentlichen Revision nachzuholen, muß dies schon am Neuerungsverbot scheitern.
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