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1Nd17/99•OGH 1Nd17/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Walter M*****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Michael Krüger, Dr. Franz Haunschmidt und Dr. Georg Minichmayr, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 2.700 S sA über den Delegierungsantrag der klagenden Partei folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger begehrt vom beklagten Rechtsträger Bund den Zuspruch von 2.700 S sA aus dem Titel der Amtshaftung mit dem Vorbringen, richterliche Organe eines mit Strafsachen befassten Senats des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht hätten ihm in einem medienrechtlichen Verfahren durch eine unvertretbar fehlerhafte Kostenentscheidung einen Vermögensschaden in Höhe des Klagebetrags zugefügt. Schon diese Klagebehauptung verwirklicht den Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, sodass ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen ist.
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