OGH 2Ob229/99m

2Ob229/99mObergericht23.09.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob229/99m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Gerstenecker und Dr. Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 10. November 1981 geborenen Ralf P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Alois P*****, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 7. Juni 1999, GZ 2 R 224/99x-69, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Vater des Pflegebefohlenen ist aufgrund eines Beschlusses vom 8. 3. 1999 dazu verpflichtet worden, anstelle des bisherigen Unterhaltsbetrages von S 6.000 pro Monat einen solchen von S 7.660 monatlich zu bezahlen. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters wurde nicht Folge gegeben und ausgesprochen, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung - deren Datum nach dem 31. 12. 1997 liegt - richtet sich der beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche Revisionsrekurs" des Vaters, welches Rechtsmittel das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden, hier maßgebenden (vgl Art XXXII Z 14 WGN 1997) Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14 Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14 Abs 2 und 1 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde.

Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997).

Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist.

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben.

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