OGH 14Os120/99

14Os120/99Obergericht21.09.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os120/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard H***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 13. Oktober 1998, GZ 14 Vr 1.263/97-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard H***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG (zu I) und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (zu II) sowie der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (zu III) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wels

I. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge dadurch gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, daß er Cannabisharz in einer Gesamtmenge von 2.270 Gramm mit 181,6 Gramm reinem THC verkaufte, und zwar

(1) seit Sommer 1996 an Franz S***** insgesamt zumindest 60 Gramm zum Grammpreis von 100 S,

(2) im August/September 1997 an Alfred A***** insgesamt 10 Gramm, davon 5 Gramm zum Grammpreis von 100 S,

(3) im September 1997 an Franz S***** 200 Gramm zum Grammpreis von 70 S und

(4) am 23. und 24. November 1997 an Franz S***** jeweils 1 Kilogramm, somit insgesamt 2 Kilogramm zum Preis von insgesamt 100.000 S;

II. am 31. August 1997 den Alfred A***** durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht und mehrerer weiterer Stöße, sodaß er das Gleichgewicht verlor und gegen ein Aquarium stürzte, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Bruch des Nasenbeines mit mehreren Fragmenten und multiple Abschürfungen im Gesichtsbereich zur Folge hatte, und

III. nach dem letztgenannten Vorfall den Alfred A***** durch gefährliche Drohung, und zwar durch die sinngemäße Ankündigung, er werde ihn erneut verprügeln, wenn er anläßlich der bevorstehenden Niederschrift vor den Sicherheitsbehörden die Wahrheit über den Vorfall aussagte, zu einer Handlung, nämlich zu einer Falschaussage am 4. September 1997 vor der Bundespolizeidirektion Wels betreffend den Hergang seiner Verletzungen genötigt.

Die gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

In seinen undifferenzierten Ausführungen versucht der Beschwerdeführer seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, indem er nach Art einer - im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen - Schuldberufung die Beweisergebnisse, insbesondere die wechselnden Angaben der Zeugen Franz S***** und Alfred A***** sowie die Aussagen der Zeugin Güldahar K*****, anders als die Tatrichter würdigt. Er macht dabei allerdings keine formellen Begründungsmängel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen geltend und verfehlt daher die prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Mängelrüge.

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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