OGH 11Os98/99

11Os98/99Obergericht21.09.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os98/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nedim E***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 22. Juni 1999, GZ 20 Vr 180/99-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in

nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Nedim E***** der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB (A) und des teils vollendeten, teils versuchten (richtig:) schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er

A. am 25. August 1995 in Ampaß die Katharina G***** durch mehrere Messerstiche in die Brust und den Bauch vorsätzlich getötet;

B. vom 14. Jänner 1997 bis 23. August 1998 in Innsbruck und anderen Orten in 30 Angriffen namentlich im Urteil angeführten Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 25.000 S übersteigenden Wert durch Einbruch mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen (18 Angriffe) oder wegzunehmen versucht (12 Angriffe).

Die Geschworenen hatten die ihnen gestellten Hauptfragen nach den angeführten Verbrechen (fortl.Zl. 1 und 4) bejaht. Folgerichtig blieb die für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 1 gestellte Eventualfrage (fortl.Zl. 2) nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung ebenso unbeantwortet wie die für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 1 und der Eventualfrage zusätzlich gestellte Eventualfrage (fortl.Zl. 3) nach dem Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang unbeantwortet.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Z 6, 12 und 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Der Beschwerde ist zunächst allgemein entgegenzuhalten, daß ein Rechtsmittelwerber bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder ihrer Ausführung einen der im Gesetz angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen sowie insbesondere jene Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen hat. Kommt er diesem Gebot nicht nach, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (§ 285a Z 2 iVm § 344 StPO).

Obwohl sich die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich nur gegen den Schuldspruch A richtet, erstrecken sich die Rechtsmittelanträge (... den Ausspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil aufzuheben ...) auf alle Schuldsprüche. Soweit die Beschwerde damit über den Umfang des Faktums A hinausgeht, ist sie schon deshalb unzulässig, weil es ihr an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen mangelt und sie auch ausdrückliche oder doch deutliche Hinweise auf Tatumstände vermissen läßt, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen.

Dasselbe gilt für die geltend gemachte Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6). Diese erblickt der Beschwerdeführer in der Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlages gemäß § 76 StGB. Eine solche wäre "auf Grund der sich aus dem Beweisverfahren ergebenden Anhaltspunkte zu stellen gewesen".

Der Angeklagte weist damit lediglich allgemein auf das Beweisverfahren hin, ohne jedoch jene in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen zu bezeichnen, welche die Stellung der geforderten Eventualfrage rechtfertigen sollten. Damit ist sein Vorbringen einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich und der Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt.

Soweit der Rechtsmittelwerber unter der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO Umstände anführt, die seiner Meinung nach den Tatbestand des § 76 StGB rechtfertigen könnten, handelt es sich lediglich um spekulative Überlegungen ohne Bezug auf ein konkretes Vorbringen im Beweisverfahren, auf Grund dessen die genannte Eventualfrage indiziert sein sollte.

Auch die Subsumtionsrüge (Z 12) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Die Richtigkeit der Geset- zesanwendung ist vom Obersten Gerichtshof nämlich allein auf Grund der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen zu überprüfen (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 12 E 8).

Der Angeklagte übergeht aber in seiner Rechtsmittelausführung sämtliche sich aus dem Verdikt ergebenden Konstatierungen zum Verbrechen des Mordes und will lediglich auf Grund hypothetischer Erwägungen eine allgemein begreifliche Gemütsbewegung (jedoch ohne Tötungsvorsatz) angenommen wissen.

Auch die Strafzumessungsrüge (Z 13) geht fehl, weil der Beschwerdeführer nur angeblich vorliegende weitere Milderungsgründe und damit einen Berufungsgrund geltend macht; eine unrichtige Beurteilung einer für die Strafzumessung entscheidenden Tatsache vermag er aber nicht aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d, 344 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung gemäß §§ 285i, 344 StPO der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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