OGH 6Ob203/99t

6Ob203/99tObergericht16.09.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob203/99t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Mag. Dr. Astrid K*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Överband L, vertreten durch Heller-Pitzal-Pitzal, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs, hier: wegen einstweiliger Verfügung, infolge Vorlage des Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. März 1999, GZ 1 R 48/99g-19, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 4. Jänner 1999, GZ 38 Cg 82/98-12, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht vom 27./30. Juli 1999 vorgelegte Akt wird dem Handelsgericht Wien zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluß vom 26. 3. 1999 ON 19 bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes vom 4. 1. 1999, ON 12, mit dem es dem Sicherungsbegehren der klagenden Partei teilweise stattgab. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000,-- S, nicht aber 260.000,-- S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit am 28. 4. 1999 eingelangtem Schriftsatz (ON 22) beantragte die Klägerin und gefährdete Partei (im Folgenden: Klägerin) die Abänderung des Ausspruches über den Wert des Entscheidungsgegenstandes dahin, daß dieser 260.000,-- S übersteige sowie die Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches dahin, daß der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde. Zugleich führte sie den als "(außerordentlichen) Revisionsrekurs" bezeichneten Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Bestätigung des den Sicherungsantrag abweisenden Teiles des erstgerichtlichen Beschlusses aus.

Mit Beschluß vom 9. 6. 1999 ON 28 wies das Rekursgericht den Antrag der Klägerin auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches und den "ordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei" (richtig: der Klägerin, zumal die beklagte Partei keinen Revisionsrekurs erhoben hat) zurück und den Antrag auf Berichtigung des Ausspruches über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ab.

Den gegen letzteren Beschlußteil erhobenen Rekurs der Klägerin wies das Erstgericht mit Beschluß vom 23. 7. 1999 ON 30 zurück, weil der Rekurs gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig sei. Entsprechend dem mit dem Rekurs verbundenen Antrag, die "außerordentliche Revision einschließlich der bezughabenden Prozeßakten dem Revisionsgericht vorzulegen", legte das Erstgericht den im Schriftsatz ON 22 ausgeführten Revisionsrekurs nunmehr dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Diese Vorgangsweise ist verfehlt.

In Streitigkeiten in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52.000,-- S, nicht aber 260.000,-- S übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, ist - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Abs 2 Z 1a leg cit). Gemäß §§ 528 Abs 2a, 508 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs ist beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rekursgericht zu behandeln.

Diesen Bestimmungen entspricht der zitierte Beschluß des Rekursgerichtes.

Der Oberste Gerichtshof ist in solchen Fällen zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig. Abgesehen davon liegt hier bereits eine rechtskräftige, auch den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung des Rekursgerichtes über die Zurückweisung des Abänderungsantrages und des Revisionsrekurses im Sinne der §§ 528 Abs 2a, 508 Abs 4 ZPO vor.

Das Erstgericht wird daher den Akt einer weiteren Erledigung unter Abstandnahme von einer Vorlage des bereits vom Rekursgericht zurückgewiesenen Revisionsrekurses ON 22 an den Obersten Gerichtshof zuzuführen haben.

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