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12Os104/99 (12Os106/99)•OGH 12Os104/99 (12Os106/99)
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald M***** wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zur absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 87 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. März 1999, GZ 5 Vr 3021/98-52, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den seinen Antrag auf Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls abweisenden Beschluß dieses Gerichts vom 19. Juli 1999, GZ 5 Vr 3021/96-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den den Antrag auf Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls abweisenden Beschluß werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Harald M***** wurde des Verbrechens der versuchten Bestimmung zur absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 87 Abs 1 StGB (1.), des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2.) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (3.) schuldig erkannt.
Demnach hat er in Graz
1. im Dezember 1994 oder im Jänner 1995 Walter M***** dazu zu bestimmen versucht, dem Mithäftling Kurt P***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen, indem er ihn aufforderte, dem Genannten einen Nieren- und einen Bauchstich zu versetzen,
2. im Jänner 1995 Kurt P***** durch die Äußerung, er werde ihm einen Bauchstich zukommen lassen, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, nämlich zur Berichtigung seiner Schuld in der Höhe von 2.000 S zu nötigen versucht, und
3. am 21. September 1996 in Graz Roman F***** dazu bestimmt, am 21. September 1996 in Graz - soweit tatbestandsessentiell - den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte, nämlich 90,48 Gramm Cannabisharz und 40 Stück Dihydrocodein Bitartrat enthaltende Tabletten Codidol Retard 120 mg zu erwerben und zu besitzen, indem er ihn aufforderte, diese Suchtgifte anläßlich seines Ausganges in Empfang zu nehmen (in Kondome zu verpacken, diese zu verschlucken - US 19) und für ihn in die Justizanstalt Graz-Karlau zu "schmuggeln".
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Schon der Einwand, das im Akt erliegende Hauptverhandlungsprotokoll sei nicht vom Schriftführer unterfertigt, wodurch "die Entscheidung des erkennenden Gerichts nachteilig beeinflußt wurde" (Z 3), geht ins Leere. Denn wurde die Unterschrift des Schriftführers auf dem Hauptverhandlungsprotokoll (wie hier) durch den Vermerk "nicht mehr im Haus" ersetzt, kann der herangezogene relative Nichtigkeitsgrund nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das Beschwerdevorbringen in den Verfahrens- ergebnissen begründete Anhaltspunkte dafür aufzeigt, daß das vom Vorsitzenden allein unterfertigte Hauptverhand- lungsprotokoll anders ausgefallen wäre, wenn auch der Schriftführer unterschrieben hätte (Mayerhofer StPO4 § 271 EGr 24a). Ein derartiges Substrat kann aber der dazu unsubstantiiert gebliebenen Beschwerde nicht einmal andeutungsweise entnommen werden.
Weder durch die teilweise Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolles noch durch eine (im gegebenen Konnex noch dazu erstmalig in der Nichtigkeitsbeschwerde relevierte) Befangenheit des Vorsitzenden konnten ferner in § 281 Abs 1 Z 3 StPO (erschöpfend angeführte) gesetzliche Vorschriften verletzt werden, deren Beobachtung bei sonstiger Nichtigkeit geboten ist. Gleiches gilt für die (aktenfremde - 16/II) Behauptung der Verweigerung der dem Angeklagten gebührenden Schlußrede (nominell Z 4 - Mayerhofer aaO § 281 Z 3 ENr 5).
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Im Sinne des dazu gerügten erstgerichtlichen Zwischenerkenntnisses bleibt es für die Beurteilung der dem Angeklagten im Schuldspruchfaktum 1. zur Last gelegten Tat ohne Bedeutung, ob der Strafgefangene K***** vom Zeugen M***** den Auftrag erhielt, "dem Angeklagten, ""dem Froschmaul, schöne Grüße vom Staatsanwalt"" zu bestellen", weil daraus denklogisch lediglich ableitbar ist, daß der Zeuge M***** den Angeklagten von der Anzeigeerstattung gegen ihn in Kenntnis zu setzen trachtete, nicht aber, daß die schriftliche Anzeige des Zeugen M***** jeglicher Grundlage entbehrt und es diesem lediglich darum ging, dem Angeklagten "eines auszuwischen" (ON 49 iVm 8/II).
Auch der zum Schuldspruchfaktum 3. gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, mit dem erwiesen werden sollte, daß F***** die mit Suchtgift präparierten Präservative erst nach seinem Ausgang in der Justizanstalt verschluckte (ON 33 in ON 39 iVm 8/II), verfiel zu Recht der Ablehnung, weil F***** angab, "bei seinem Freigang 15 Batterien" verschluckt zu haben (US 13), zufolge forensischer Erfahrung die von F***** gewählte Vorgangsweise ausschließlich zum Zweck des illegalen Drogentransports praktiziert wird, der Beweisantrag aber jegliches Vorbringen dazu vermissen läßt, zu welchem Zweck F***** in der Justizanstalt mit Suchtgift gefüllte Kondome geschluckt haben sollte. Abgesehen davon kann im Hinblick auf den anläßlich einer Notoperation F*****s am 29. September 1996 festgestellten, durch 14 der in Rede stehenden Präservative verursachten Darmverschluß (203 in ON 39) die Frage, ob die Präservative sieben Tage im Magen der Magensäure standzuhalten vermochten, auf sich beruhen.
Soweit die Beschwerde eine ausreichende Begründung für die Annahme des Schöffensenats vermißt (Z 5), wonach Roman F***** Suchtgift (3. des Urteilssatzes) "ausgerechnet in der Wohnung der Mutter des Angeklagten" an sich brachte, übergeht sie in prozeßordnungswidriger Weise die gerade dazu angestellten Überlegungen der Tatrichter (US 18 ff).
Dem darüber hinausgehenden Vorbringen der Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5a) ist - ohne daß es einer Detailerwiderung bedarf - zu entgegnen, daß es sich durch spekulative Aufbereitung denkmöglicher Interpretationen einzelner Beweisergebnisse, insbesondere Betonung der Verläßlichkeit der Verantwortung des Angeklagten und der Unverläßlichkeit der Angaben des Zeugen M***** in einer hier unzulässigen Kritik an der erstgerichtlichen Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung erschöpft, ohne Begründungsmängel oder eine erhebliche Bedenklichkeit der tatsächlichen Schlußfolgerungen des Schöffengerichts aufzuzeigen.
Der Zeuge M***** hielt in seiner schriftlichen Anzeige vom 27. Oktober 1996 (177 ff/I) fest, er habe dem Beschwerdeführer zu seiner in Punkt 1. des Urteilssatzes inkriminierten Aufforderung mitgeteilt, daß er "nicht mitmachen würde". Bei seinen Vernehmungen als Zeuge verwies er jeweils auf die Richtigkeit der von ihm verfaßten Anzeige (454 ff/I; 8/II).
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell auch Z 5) somit Feststellungen des Inhalts moniert, der Zeuge M***** sei niemals bereit gewesen, der Bestimmung des Angeklagten Folge zu leisten und daraus (rechtsirrig - Leukauf/Steininger Komm3 § 12 StGB RN 39) die Voraussetzungen für die Annahme absolut untauglichen Versuchs ableitet, geht sie von aktenfremden Prämissen aus und verfehlt damit gleichfalls eine gesetzmäßige Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO) sowie über die Beschwerde gegen den über den Antrag auf Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls absprechenden Beschluß des Erstgerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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