OGH 3N46/99

3N46/99Obergericht15.09.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 3N46/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Harald Papesch, Rechtsanwalt in Neuhofen/Krems, gegen die verpflichtete Partei W*****, wegen S

117. 494 sA (E 579/93a des Bezirksgerichtes Leonfelden), über den Ablehnungsantrag der verpflichteten Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird, soweit er sich gegen alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz richtet, zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Verpflichtete lehnt alle Richter des Bezirksgerichtes "Linz", des Landesgerichtes Linz und des Oberlandesgerichtes Linz ab, weil über mehrere Jahre hindurch ein besonderes Naheverhältnis und eine besondere Kollegialität der einzelnen Richter zueinander vorliege und deshalb die volle Unbefangenheit zu bezweifeln sei.

Zugleich bringt die verpflichtete Partei den Antrag auf "Aufhebung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses gemäß § 7 Abs 3 EO, Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmsklage" ein.

Gemäß dem auch im Exekutionsverfahren geltenden § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügt schon die Besorgnis, daß bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Gründe eine Rolle spielen könnten. Daraus ergibt sich, daß immer nur ganz bestimmte Richter, nicht aber pauschal ein ganzer Senat oder das ganze Gericht abgelehnt werden können (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 19 JN mwN).

Der Ablehnungsantrag der verpflichteten Partei richtet sich gegen alle Richter des Bezirksgerichtes "Linz" - offenbar irrtümlich, gemeint das Erstgericht -, des Landesgerichtes Linz und des Oberlandesgerichtes Linz. Hiebei werden alle Richter abgelehnt. Eine derartige Pauschalablehnung ist jedoch unzulässig.

Der Oberste Gerichtshof ist für die Entscheidung über den gegen alle Richter des Oberlandesgerichtes Linz gerichteten Ablehnungsantrag zuständig. Insoweit war der Ablehnungsantrag als unzulässige Pauschalablehnung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht Linz ist demnach nicht gehindert, über die Ablehnung einzelner seiner Richter sowie sämtlicher Richter des Landesgerichtes Linz zu entscheiden.

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