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14Os88/99•OGH 14Os88/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred P***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 22. April 1999, GZ 25 Vr 363/98-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred P***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 31. März 1998 in Obermamau dem Ehepaar Karl und Leopoldine H***** 7.000 S Bargeld durch Eindringen in ein Gebäude mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist offenbar unbegründet. Sie erschöpft sich nämlich in einer unzulässigen Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, in welcher sich die Tatrichter auch mit Unstimmigkeiten in den Angaben der Geschädigten (insbesondere in bezug auf die Schadenshöhe) befaßten, aber insbesondere aus dem Umstand, daß die vom Täter in einem Nebenraum an sich genommenen Schlüssel sodann an einem anderen Haken hingen, logisch und empirisch einwandfrei auf deren tatbestandsmäßige Verwendung schlossen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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