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10ObS145/99t•OGH 10ObS145/99t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Manfred Mögele (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ulrike F*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. März 1999, GZ 8 Rs 399/97y-66, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2. September 1997, GZ 10 Cgs 223/94w-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Zahlung der Invaliditätspension ab 1. 7. 1994 gerichtete Klagebegehren ab. Mit Beschluß vom 23. 6. 1998, 10 ObS 215/98k-65 (veröffentlicht in SSV-NF 12/87) hob der Oberste Gerichtshof das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Auch im zweiten Rechtsgang wurde der Berufung der Klägerin nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer untadeligen Beweiswürdigung und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung. Zwar habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin anläßlich ihrer Schwangerschaft (1986) verschlechtert, doch könne dies nicht "darüber hinweg täuschen", daß sie bereits vor Eintritt in das Berufsleben an Diabetes mellitis gelitten habe und zwar in einem Ausmaß, das ihre Einstellung von besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers abhängig gemacht habe. Der seit März 1996 eingetretene bessere Gesundheitszustand lasse sie nunmehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar erscheinen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß sich das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang mit der in der Berufung enthaltenen Beweis- und Tatsachenrüge beschäftigt hat und es im übrigen nicht auf die Verschlechterung während der Schwangerschaft der Klägerin im Jahr 1986 ankommt, sondern auf die Sachverhaltslage seit dem Stichtag 1. 7. 1994.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß die am 31. 8. 1961 geborene Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Nunmehr ist vor allem die auch vom Berufungsgericht übernommene erstgerichtliche Feststellung von Bedeutung, daß seit März 1996 bei der Klägerin eine stabile Stoffwechsellage besteht, die eine Neueinstellung des Blutzuckers ermöglicht hat. Daraus ergibt sich aus den Feststellungen insofern eine Kalkülsverbesserung, als die Arbeitszeit für Blutzuckermessungen ab März 1996 nicht mehr unterbrochen werden muß. Der Klägerin sind ab März 1996 leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen (nicht im Dauerstehen) zumutbar und zwar in der üblichen Arbeitszeit und mit den üblichen Arbeitspausen. Die Klägerin kann daher jedenfalls am März 1996 auf Kontrollarbeiten, Tischarbeiten, Sortier- und Verpackungsarbeiten verwiesen werden. Wenngleich die Klägerin in der Zeit vom 1. 7. 1994 bis Februar 1996 wegen der weitergehenden Arbeitspausen als nicht mehr vermittelbar angesehen wurde, so kam auch die Zuerkennung einer zeitlich begrenzten Invaliditätspension für diesen Zeitraum deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nach den Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, bereits bei Eintritt in das Berufsleben in einem Ausmaß leidend war, das ihre Beschäftigung von besonderem Entgegenkommen eines Arbeitgebers abhängig gemacht hatte. Insoweit war ihre Arbeitsfähigkeit nicht "herabgesunken" im Sinne des § 255 ASVG (siehe SSV-NF 1/33, 2/87, 4/60, 10/13 ua). Dieser Umstand spielt aber wie bereits dargestellt ab März 1996 keine Rolle mehr, weil die Klägerin ab diesem Zeitpunkt die genannten Verweisungstätigkeiten uneingeschränkt ausüben kann.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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