OGH 5Ob203/99k

5Ob203/99kObergericht14.09.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob203/99k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Maria S*****, betreffend Eintragungen im Grundbuch , infolge Revisionsrekurses der Verlassenschaft nach Maria S, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 27. April 1999, AZ 51 R 59/99x, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Kufstein vom 23. Februar 1999, TZ 359/99, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Die Antragstellerin hat beim Erstgericht die Verbücherung eines Schenkungsvertrages vom 3. 10. 1996 erwirkt. Diese Entscheidung wurde von der Verlassenschaft der Geschenkgeberin (der Mutter der Antragstellerin) einzig und allein mit der Begründung angefochten, der Schenkungsvertrag sei rechtsunwirksam, weil er nicht fristgerecht der Grundverkehrsbehörde angezeigt worden sei.

Dem Eintragungsgesuch lag ein mit separater Rechtskraftbestätigung auf dem Schenkungsvertrag versehener Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19. 1. 1999, GZl Ia-120/99, bei, in dem festgestellt wurde, dass der Rechtserwerb gemäß § 10 lit b TirGVG 1996 nicht der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf.

Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung aus folgenden Erwägungen:

Nach § 26 Abs 2 GBG hätten Urkunden, auf Grund welcher Einverleibungen und Vormerkungen bewilligt werden sollen, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund zu enthalten. Dies bedeute aber nicht, dass der Grundbuchsrichter bzw -rechtspfleger die Gültigkeit des Rechsgeschäftes nach allen Richtungen hin zu prüfen hat, da ihm die Verhältnisse nur unvollständig bekannt sind und ihm die Möglichkeit fehlt, sich volle Kenntnis zu verschaffen. Es reiche also eine sich bloß aus der Urkunde ergebende Vermutung vom Vorhandensein einer rechtshindernden Tatsache nicht aus, um ein Gesuch abzuweisen; allerdings könne ein Rechtsgeschäft, dessen Zweck offensichtlich in der Umgehung bestimmter Rechtsvorschriften liegt, nicht verbüchert werden (Feil, Grundbuchsgesetz, 2. Aufl, Rz 1 zu § 26).

Im konkreten Fall trage der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19. 1. 1999 eine Geschäftszahl, die darauf hinweise, dass die Anzeige an die Grundverkehrsbehörde erst im Jahr 1999 erfolgt ist. Nach § 23 TirGVG müsse jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, der nach den §§ 4, 9 und 12 Abs 1 der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung bedarf, vom Rechtserwerber binnen 8 Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. § 31 Abs 2 TirGVG lege als Rechtsfolge der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder der Unterlassung der Anzeige nach § 23 innerhalb einer Zeit von 2 Jahren nach Ablauf der im § 23 Abs 1 festgelegten Frist die rückwirkende Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäftes bzw Rechtsvorganges fest.

Die Zielsetzung der Befristung des § 31 Abs 2 TirGVG liege offensichtlich darin, eine Umgehung der Grundverkehrsbestimmungen durch Nichtanzeige von Rechtsgeschäften, um diese in einem Schwebezustand zu halten, zu verhindern. Nach den erläuternden Bemerkungen soll § 31 Abs 2 TirGVG in Zusammenhang mit der im § 35 vorgesehenen Klagemöglichkeit möglichst verhindern, dass grundverkehrsrechtlich relevante Rechtsvorgänge der Behörde nicht zur Kenntnis gebracht und die Grundverkehrsbestimmungen auf diese Weise unterlaufen werden. Diese Zielsetzung lege im Rahmen der Auslegung eine teleologische Reduktion dahingehend nahe, dass nur grundsätzlich genehmigungsbedürftige Rechtserwerbe mit Fristablauf nichtig werden sollen, da es dem Zweck der Bestimmung widerspräche, Rechtserwerbe, die selbst im Falle einer Anzeige von der Genehmigungspflicht ausgenommen wären, allein wegen dieses Verfahrensfehlers der Nichtigkeitsbefristung zu unterwerfen (Juridika, Praxiskommentar, § 31 GVG; Fuith, Tiroler Grundverkehrsrecht und Kreditschulden, ZIK 1996, 90 ff).

Im konkreten Fall gehe es um einen Schenkungsvertrag zwischen Mutter und Tochter, welcher nicht der Genehmigung bedurfte. Es seien daher, auch mit Rücksicht darauf, dass die Nichteinhaltung der Frist nach § 31 TirGVG für die Anzeige aus der Geschäftszahl zwar zu vermuten, aber nicht gesichert ist, keine Umstände vor, auf Grund welcher die beantragte Einverleibung des Eigentumsrechtes wegen Fehlens eines gültigen Rechtsgrundes zu verweigern gewesen wäre.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, dass oberstgerichtliche Judikatur zur Frage, inwieweit Bedenken hinsichtlich des Einhaltens der Frist des § 31 Abs 2 TirGVG bei einem nicht genehmigungspflichtigen Rechtserwerb eine Bewilligung der Einverleibung hindern können, offenbar nicht existiere.

Im vorliegenden Revisionsrekurs hält die Rechtsmittelwerberin an ihrer Rechtsauffassung fest, dass der Schenkungsvertrag gemäß § 31 Abs 2 TirGVG rückwirkend rechtsunwirksam geworden sei, was den nach § 26 Abs 2 GBG erforderlichen Rechtsgrund für die begehrten Grundbuchseintragungen beseitigt habe. Die in § 23 Abs 1 TirGVG normierte Anzeigepflicht, für deren Verletzung § 31 Abs 2 TirGVG die Sanktion der Rechtsunwirksamkeit des Grunderwerbstitels festlege, unterscheide nicht zwischen genehmigungspflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen Erwerbsvorgängen. Die Sanktion der Rechtsunwirksamkeit des Grunderwerbstitels sei vom Grundbuchsgericht und nicht von der Grundverkehrsbehörde wahrzunehmen, weshalb dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, wonach der verfahrensgegenständliche Schenkungsvertrag keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit des Erwerbstitels keine Rolle spielen könne. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass nichtige Rechtsgeschäfte verbüchert werden.

Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den Verbücherungsbeschluss der ersten Instanz aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens (Einholung des Aktes GZl Ia-120/99 der Bezirkshauptmannschaft Kufstein) und neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen oder aber das Eintragungsbegehren der Antragstellerin sogleich abzuweisen.

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

Das Rekursgericht ist in Übereinstimmung mit einem Teil der Lehre davon ausgegangen, dass die in § 31 Abs 2 TirGVG 1996 normierte Sanktion der rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des Grunderwerbstitels bei Versäumung der Anzeigepflicht nicht nur für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge gilt, sondern auch für Erwerbstitel, die zwar anzeigepflichtig sind, aber keiner grundverkehrsrechtlichen Genehmigung bedürfen (so etwa Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, 411; aM offenbar Steiner, Grundverkehrsbehördliche Genehmigung und Bedingungslehre, JBl 1996, 413 [416], der insoweit keine Abweichung des TirGVG 1996 von den Grundverkehrsgesetzen der anderen Länder sieht). Dieses Auslegungsergebnis wird aus verschiedenen Gründen als system- oder sogar rechtswidrig empfunden. Während Schneider (aaO) verfassungsrechtliche Bedenken äußert, ohne das Auslegungsergebnis selbst in Frage zu stellen, plädiert Fuith (Tiroler Grundverkehrsrecht und Kreditschulden, ZIK 1996, 90 ff) für eine teleologische Reduktion der Gesetzesaussage, weil sich nur so der Wertungswiderspruch mit anderen zivilrechtlichen Zielvorgaben (etwa des Mietrechts) vermeiden lasse. Das Rekursgericht ist im Wesentlichen Fuith gefolgt und zur dargestellten teleologischen Reduktion der normativen Aussage des § 31 Abs 2 TirGVG 1996 gelangt, die ausreichend dem selbst gesetzten Ziel des Tiroler Landesgesetzgebers Rechnung trage, allen Versuchen einer Umgehung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigungspflicht einen Riegel vorzuschieben.

Nach Meinung des erkennenden Senates sind nicht genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge schon nach wörtlicher und systematischer Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des TirGVG 1996 nicht von der Nichtigkeitssanktion des § 31 Abs 2 TirGVG 1996 erfasst. Anzeigepflichtig sind, wie sich aus § 23 Abs 2 und 3 TirGVG 1996 ergibt, zwar nicht nur genehmigungspflichtige Grunderwerbstitel, doch bezieht sich die Fristbestimmung des § 23 Abs 1 TirGVG 1996, wonach der Rechtserwerber (hilfsweise der Veräußerer, bei notariatsaktspflichtigen Erwerbern der Notar) binnen acht Wochen die Grundverkehrsbehörde zu verständigen hat, nur auf jene Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die nach den §§ 4, 9 und 12 Abs 1 TirGVG 1996 der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung bedürfen. § 31 Abs 2 TirGVG 1996 wiederum knüpft die für die Verletzung der Anzeigepflicht normierte Nichtigkeitssanktion der rückwirkenden Rechtsunwirksamkeit des Erwerbstitels an das Verstreichen der Frist des § 23 Abs 1 TirGVG 1996 sowie weiterer zwei Jahre. § 31 Abs 2 TirGVG 1996 hat demnach nicht alle anzeigepflichtigen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge im Auge, sondern nur jene, für die wegen ihrer besonderen grundverkehrsrechtlichen Bedeutung und daher auch Genehmigungsbedürftigkeit eine achtwöchige Anzeigefrist normiert wurde. Dass sich diese Auslegung, wie das Rekursgericht überzeugend darlegte, zwanglos mit den Zielvorgaben des Tiroler Landesgesetzgebers vereinbaren lässt, Umgehungsversuche zu verhindern, ist nur ein zusätzliches Argument für ihre Richtigkeit. Die in diesem Zusammenhang im Revisionsrekurs geäußerten Sorgen um die Richtigkeit des Grundbuchs sind unbegründet, da die Verbücherung eines zwar nicht genehmigungspflichtigen, aber doch der Grundverkehrsbehörde anzuzeigenden Rechsgeschäfts oder Rechsvorganges ohnehin nur durch die Vorlage einer rechskräftigen Negativbestätigung der zuständigen Behörde erwirkt werden kann.

Das einzige von der Rechtsmittelwerberin geltend gemachte Eintragungshindernis eines ungültigen Erwerbstitels liegt somit nicht vor. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.