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4Ob200/99m•OGH 4Ob200/99m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt M*****, vertreten durch Dr. Marion Kral, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Burkhard Werner Rene E*****, vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert 150.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. April 1999, GZ 14 R 199/98g-67, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 3. Juli 1998, GZ 8 Cg 233/94g-60, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 8.112 S (darin 1.352 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Der Beklagte ist aufgrund einer der Rechtsvorgängerin des Klägers am 17. 1. 1984 eingeräumten und vom Kläger ausgenützten Option verpflichtet, dem Kläger, der schon Miteigentümer einer Liegenschaft ist, einen (weiteren) Miteigentumsanteil an der dem Kläger anteilig gehörigen Liegenschaft, verbunden mit dem Recht zur Nutzung der Wohnung Nr. 23 des auf dieser Liegenschaft befindlichen Hauses, zu verkaufen. Ab etwa 1990 erfolgte eine kreditfinanzierte Sockelsanierung des Hauses unter Inanspruchnahme von Förderungsmitteln der Stadt Wien. Für die dazu aufgenommenen drei Darlehen, die auf der Liegenschaft besichert sind, haftet neben dem Beklagten auch der Kläger als Miteigentümer infolge Mitunterfertigung der Schuldscheine. Da der Kläger an den Mieterträgnissen des Hauses nicht beteiligt ist, ist er zur anteiligen Übernahme der zur Sockelsanierung aufgenommenen Darlehen nur soweit bereit, als diese Gelder zur Sanierung der allgemeinen Teile des Hauses ("hausseitige Maßnahmen") und nicht zur Verbesserung einzelner Wohnungen verwendet worden sind (die Wohnung Nr. 23 war von den Sanierungsmaßnahmen nicht betroffen).
Ob unter diesen Umständen in dem vom Beklagten zu unterfertigenden Kaufvertrag über die Wohnung Nr. 23 der vom Kläger zu übernehmende Anteil an den Sanierungsdarlehen im Vertragstext mit einer konkreten Summe anzuführen ist, weil dieser Betrag im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz schon feststand, oder ob es ausreicht, mangels zum damaligen Zeitpunkt vorliegender unstrittiger Unterlagen den Kläger dazu zu verpflichten, einen im Vertragstext nach genau festgelegten Kriterien (Höhe des Miteigentumsanteils; Höhe der aufgenommenen Darlehen; Verwendung der Gelder für hausseitige Maßnahmen) bestimmbaren Betrag an den Darlehen nach Abrechnung zwischen den Streitteilen zu übernehmen, betrifft keine Frage, der über den konkreten Rechtsstreit hinaus erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukäme. Die Aufassung des Berufungsgerichts, der vom Kläger zu zahlende anteilige Darlehensbetrag könne nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht unstrittig festgestellt werden, stellt angesichts des Ersuchens des Beklagten an die fördernde Behörde, Schlußprüfbericht und Endabrechnung der MA 50 betreffend das Sanierungsvorhaben zu korrigieren (Beilage ./8), keine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende auffallende Fehlbeurteilung dieser Frage dar.
Der Beklagte hat in der mündlichen Streiverhandlung am 12. 2. 1997 (ON 53) zur Unzumutbarkeit des Abschlusses eines Kaufvertrags mit dem Kläger vorgebracht, der Kläger habe für (hier nicht verfahrensgegenständliche) Wohnungen beim Bezirksgericht Fünfhaus einen Pauschalbetrag als Mietzins erlegt, er leiste als "Wohnungseigentumsanwärter" von zwei Wohnungen keine Zahlungen. Das Berufungsgericht hat den in der Berufung des Beklagten geltend gemachten Verfahrensmangel mit der Begründung verneint, ein Vertrauensverlust wegen Mietrechts- oder auch Abrechnungsstreitigkeiten zwischen Miteigentümern könne nichts daran ändern, daß der Beklagte an die eingeräumte Kaufoption gebunden bleibe. Diese - vom Beklagten in dritter Instanz inhaltlich nicht bekämpfte - Begründung findet demnach entgegen der Auffassung des Revisionswerbers im Vorbringen des Beklagten und damit in der Aktenlage Deckung. Das Berufungsverfahren ist daher nicht mangelhaft geblieben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da der Kläger mit dem Inhalt seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Der Einheitssatz in dritter Instanz beträgt beim vorliegenden Streitwert nur 60 %.
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