OGH 15Os123/99

15Os123/99Obergericht09.09.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os123/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Reinhold T***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. August 1999, AZ 24 Bs 174/99, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Reinhold T***** verbüßt in der Justizanstalt Stein Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 25 Jahren. Mit Beschluß des Vollzugsgerichts vom 12. Juli 1999 wurde die vom Strafgefangenen begehrte bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 2 StGB (neuerlich) abgelehnt.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der diese Entscheidung bekämpfenden Beschwerde des Strafgefangenen nicht Folge.

Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer Freiheitsstrafe betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. Die Beschwerde war somit - ohne vorherigen Auftrag zur Mängelbehebung nach § 3 Abs 2 GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) - zurückzuweisen (vgl 13 Os 189/98, 15 Os 43/99 uam).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.