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4Nd513/99•OGH 4Nd513/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin und klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M*****, wegen 6,844.981,50 S samt Anhang, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin begehrt Ersatz des auf einem Transport von Athen nach Wien am beförderten Gut aufgetretenen Schadens. Auf den Transportauftrag seien die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Nach Art 31 Z 1 lit b CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit Österreichs gegeben, es mangle jedoch an einem örtlich zuständigen Gericht, sodaß Ordination im Sinn des § 28 JN beantragt werde.
Nach Art 31 Z 1 lit b CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der Klägerin sollte das beförderte Gut in Wien abgeliefert werden, sodaß die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Mangels Vorhandenseins eines für die örtliche Zuständigkeit erforderlichen Anknüpfungspunktes war ein österreichisches Gericht - und zwar der für Handelssachen sachlich zuständige Gerichtshof in Wien - als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
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