OGH 10ObS137/99s

10ObS137/99sObergericht31.08.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS137/99s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heinz W*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Helmut Weinzettl, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifterstraße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 1999, GZ 9 Rs 64/99v-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. November 1998, GZ 5 Cgs 152/98i-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Als Mangel des Verfahrens macht der Kläger geltend, daß seine Vernehmung als Partei unterblieben sei. Durch seine Einvernahme zum genauen Unfallshergang wäre erwiesen worden, daß es entgegen den Feststellungen der Vorinstanzen sehr wohl zu einer außertourlichen, unwillkürlichen und unkontrollierten Krafteinwirkung gekommen sei, weshalb ein Arbeitsunfall vorliege.

Die Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht seit der Entscheidung SSV-NF 1/32 der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtsachen ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden kann. Soweit der Kläger dazu auf die Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG verweist, ist auszuführen, daß diese Bestimmung nur die amtswegige Beweisaufnahme anordnet, das Verfahren im übrigen aber nicht durch den Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht ist. Mit diesem Argument hat sich der Senat bereits in seinen Entscheidungen SSV-NF 3/115 und 7/74 auseinandergesetzt und jeweils mit ausführlicher Begründung an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Für den Standpunkt des Klägers kann daher aus § 87 Abs 1 ASGG nichts abgeleitet werden. Dem Revisionsgericht ist es somit verwehrt, auf die Ausführungen zur Mängelrüge einzugehen. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneinte, ist nicht überprüfbar.

Auch auf die Ausführungen des Klägers zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, in denen vor allem die bereits in der Mängelrüge vorgetragenen Argumente wiederholt werden, kann schon deshalb nicht eingegangen werden, weil das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache mit der Begründung abgelehnt hat, daß die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt. In einem solchen Fall hätte der Kläger, damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann, diesen Umstand als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügen müssen (SSV-NF 5/18 ua.). Die im Berufungsverfahren unterlassene Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 ua.). Da der Kläger eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend macht, ist auf seine Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht weiter einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich § 77 Abs 1 Z2 lit b ASGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.