OGH 11Os82/99

11Os82/99Obergericht10.08.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os82/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Odysseas M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. März 1999, GZ 12 Vr 242/99-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Odysseas M***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 27. November 1995 auf einer nicht näher feststellbaren Autobahnraststätte im Raum Spittal a.d. Drau Ruthie F***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er ihre Hände festhielt, diese und ihren Körper zurückdrückte, seinen Unterarm gegen ihren Hals drückte, sich mit seinem Körpergewicht auf sie legte, sie an den Oberschenkeln und Hüften festhielt, ihre Füße gewaltsam auseinanderzwängte sowie äußerte, sie solle "den Mund halten", sonst würde er sie töten.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf die Gründe der Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO stützt.

Zur Verfahrensrüge (Z 4):

In der Hauptverhandlung beantragte der Angeklagte unter anderem

die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, daß die festgestellten Verletzungen in keinem Zusammenhang mit den heutigen Ausführungen der Zeugin Ruthie F***** stehen und nicht auf eine Vergewaltigung schließen lassen;

die Ausforschung und Einvernahme der Zeugin Lisa C***** zum Beweis dafür, daß die Ausführungen der Zeugin Ruthie F***** bezüglich der Angaben, daß der Angeklagte sie aus dem LKW gewiesen habe, nicht stimmen;

die Einvernahme des Zeugen Spiros S*****, aufhältig in Thesaloniki (Griechenland) zum Beweis dafür, daß die Zeugin Ruthie F***** an der Raststätte Spittal a.d. Drau jederzeit hätte Hilfe holen können.

Mit Zwischenerkenntnis gemäß § 238 Abs 2 StPO wies das Schöffengericht diese Anträge ab; dadurch erachtet sich der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten verletzt.

Die Verfahrensrüge verstößt mit der Behauptung, bei Stattgebung des Antrags auf Einholung eines (weiteren) medizinischen Sachverständigengutachtens wäre zu erweisen gewesen, daß ein Tathergang im Sinn der Schilderung des Opfers zwingend Verletzungen im Vaginal- und Brustbereich - die aber nicht vorlagen - zur Folge haben hätte müssen, gegen das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot (siehe das oben genannte Thema des bezughabenden Beweis- antrags).

Überdies wurde die Zeugin F***** im Vorverfahren vom gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. R***** nicht nur in bezug auf Verletzungen untersucht, sondern auch zum Sachverhalt befragt. Dabei schilderte die Zeugin die Vergewaltigung im gleichen Sinn wie vor der Sicherheitsbehörde und in der Hauptverhandlung. Der Sachverständige bekundete in seiner Expertise nach Wiedergabe der von ihm konstatierten Verletzungen, daß die detaillierten, von der Frau selbst nicht bemerkten Verletzungsbefunde mit ihren Schilderungen zum Tatablauf (vgl S 43 f) zwanglos und typisch vereinbar sind.

Damit aber wäre es Sache des Angeklagten gewesen, schon im Beweisantrag zur Begründung der Relevanz der begehrten Beiziehung eines weiteren medizinischen Sachverständigen auszuführen, aus welchen Erwägungen trotz des dem angeführten Beweisthema entgegenstehenden Beweisergebnisses von dessen Gutachtens- erstattung das angestrebte Resultat zu erwarten gewesen wäre und weshalb der bereits erhobene Befund bedenklich im Sinn der §§ 125 f StPO sei. Mangels eines solchen Vorbringens läuft dieser Beweisantrag auf einen unzulässigen Erkun- dungsbeweis mit dem Ziel auf allfällige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes hinsichtlich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. R***** hinaus (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 133 f).

Die Vernehmung der Zeugin Lisa C***** hinwieder konnte ohne Verkürzung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil der Aufenthaltsort dieser Zeugin nicht bekannt ist und demnach ein sogenanntes "unerreichbares" Beweismittel vorliegt; die Abweisung eines darauf gestützten Beweisantrags vermag Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 4 StPO nicht zu begründen.

Letztlich konnte auch die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen Spiros S***** den Angeklagten in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigen. Zunächst ist davon auszugehen, daß bei Prüfung einer Verfahrensrüge stets von dem in der Hauptverhandlung angebotenen Beweismittel und dem dort bezeichneten Beweisthema auszugehen ist. Die Ergänzung des Beweisthemas in der Rechtsmittelschrift ist demnach unstatthaft. Daher ist auf das (in der Nichtigkeitsbeschwerde erstmalige) Vorbringen, eine Vergewaltigung habe nicht stattgefunden und die Zeugin F***** habe vom Angeklagten Geld erhalten, nicht weiter einzugehen.

Was das im Beweisantrag angeführte Beweisthema, F***** hätte jederzeit Hilfe holen können, anlangt, wäre es erneut Sache des Angeklagten gewesen, darzutun, wieso der beantragte Zeuge trotz der dem entgegenstehenden Aussage der Zeugin F*****, daß zur Tatzeit die Beifahrertür versperrt war, den vom Angeklagten angestrebten Umstand bestätigen könne. Da dies unterblieben ist, ist das als Beweisantrag verkleidete Vorbringen als unzulässiger Erkundungsbeweis zu bewerten.

Die Verfahrensrüge ist demnach zur Gänze unbegründet.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) läßt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen, weil sie nicht - was Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes wäre - den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.

Der Beschwerdeführer macht Feststellungsmängel dahin geltend, daß das Erstgericht zu konstatieren unterlassen habe, die Zeugin F***** habe für die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs zunächst 100 DM gefordert und sei dann mit dem Angeklagten handelseins geworden, gegen 40 DM mit ihm geschlechtlich zu verkehren.

Dabei negiert er allerdings die ausdrückliche Urteilsannahme, daß seine Verantwortung, Ruthie F***** habe die geschlechtlichen Handlungen gegen Entgelt freiwillig vorgenommen (US 8), von den Tatrichtern als "zweifelsfrei widerlegt" angesehen und somit als unglaubwürdig verworfen wurde (US 9).

Mit dem weiteren Vorbringen, eine Vergewaltigung mit Präservativ sei äußerst lebensfremd und spräche dieses Verhalten für die Schilderung des Angeklagten sowie die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs mit Kondom sei im Bereiche der käuflichen Liebe usus, wird kein materiellrechtlicher Fehler des Schöffengerichtes behauptet, sondern erneut in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel gezogen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen fällt demnach gemäß § 285i StPO in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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