OGH 11Os68/99

11Os68/99Obergericht10.08.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os68/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz Josef R***** ua wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Franz Josef R***** und Kurt Johann K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26. März 1999, GZ 24 Vr 422/98-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Franz Josef R***** und Kurt Johann K***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 9. Februar 1998 in Obergurgl im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Gewalt gegen eine Person, nämlich durch Stöße, Schläge und Tritte dem Siegfried V***** eine fremde bewegliche Sache, und zwar kurz zuvor verspieltes Bargeld im Gesamtwert von ca 2.800 S mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versucht haben, sich durch Zueignung des Bargeldes unrechtmäßig zu bereichern.

Die gegen diesen Schuldspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden, die beide Angeklagte auf Z 5 und 9 lit a, Kurt Johann K***** darüber hinaus auch auf Z 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO stützten, sind nicht im Recht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R*****:

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die kritisierte Feststellung, wonach die Angeklagten vereinbart hätten, den von Siegfried V***** eingesteckten Spielgewinn wieder zurückzuholen, obwohl ihnen klar gewesen wäre, daß kein Anspruch auf Rückgabe des nunmehr V***** gehörenden Geldes bestünde (US 4), nicht offenbar unzureichend begründet. Das Erstgericht legte vielmehr ausführlich dar, aus welchen Gründen es der Behauptung des Beschwerdeführers über einen abhanden gekommenen 1.000 DM-Schein und den diesen Verlust unterstützenden Angaben des Angeklagten K***** keinen Glauben schenkte (US 6 bis 8). Eine weitere Erörterung der aus den übrigen Verfahrensergebnissen gezogenen, insbesondere auf die Aussagen des Tatopfers und des Zeugen Michael G***** gestützten (denkrichtigen) Schlußfolgerungen war im Hinblick auf das Gebot gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht erforderlich, zumal sich die Angeklagten gar nicht mit einem erst in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Rückforderungsanspruch auf den Spielverlust verantwortet hatten (S 159, 219 ff).

Im übrigen verkennt die Beschwerde das Wesen einer Nichtigkeit begründenden Aktenwidrigkeit, die nur dann vorliegt, falls der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben (zitiert) wird. Demnach stellt die Behauptung, ein vom Schöffensenat in freier Beweiswürdigung gezogener Schluß sei dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, keine Aktenwidrigkeit dar.

In der Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) bestreitet der Beschwerdeführer neuerlich die Richtigkeit des konstatierten, auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes. Da jedoch das Beschwerdevorbringen nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt ausgeht, verfehlt es die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****:

Zur Mängelrüge (Z 5) ist der Beschwerdeführer auf die Erledigung der inhalts- und teilweise wortgleichen Ausführungen des Angeklagten R***** zu diesem Nichtigkeitsgrund zu verweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß es für die Tatbestandsverwirklichung ohne Belang ist, bei welchem (Mit)Täter die Bereicherung eintritt.

Das weitere Beschwerdevorbringen (Z 5a) übersieht, daß die erfolgreiche Geltendmachung einer Tatsachenrüge das Erwecken sich aus dem Akteninhalt ergebender erheblicher Bedenken an der Richtigkeit entscheidungswesentlicher Tatsachen voraussetzt. Als entscheidend sind solche anzusehen, die auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß haben. Den vom Rechtsmittel angesprochenen Details, nämlich den Einzelheiten der "Vereinbarung" zwischen den Tätern, welcher Angeklagte mit den Tätlichkeiten begonnen bzw die Geldforderung ausgesprochen habe und wie der Inhalt eines Aktenvermerkes des Gendarmeriepostens Sölden zu interpretieren sei, mangelt es aber bereits an dieser erforderlichen Relevanz. Mit der Forderung nach anderslautenden Feststellungen auf Grund eigenständiger Erwägungen gibt der Nichtigkeitswerber vielmehr deutlich zu erkennen, daß er nur den (auch im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes unstatthaften) Versuch unternimmt, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, inhaltlich Z 10), mit welcher der Beschwerdeführer neuerlich das Vorliegen eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes bestreitet, übergeht - ebenso wie zuvor die gleichlautenden Einwände des Angeklagten R***** - die (gegenteiligen) erstgerichtlichen Feststellungen (US 2, 4), sodaß auch mit diesen Ausführungen der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt wird.

Letztlich macht der Angeklagte K***** mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen (Z 11 dritter Fall), keinen Nichtigkeitsgrund geltend. Das Begehren, den Milderungsgründen mehr Gewicht beizumessen und die (ohnedies unter Anwendung der §§ 41 und 43 Abs 1 StGB) verhängte Freiheitsstrafe herabzusetzen, stellt vielmehr lediglich einen Berufungsgrund dar.

Insgesamt waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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