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11Os60/99•OGH 11Os60/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl Siegfried W***** ua wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Karl Siegfried W*****, Volker Reinulf K***** und Gertrude K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 20. Jänner 1999, GZ 8 Vr 658/94-110, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Karl Siegfried W***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (I) sowie Volker Reinulf K***** und Gertrude K***** jeweils als Bestimmungstäter zu dem genannten Verbrechen nach §§ 12 (zu ergänzen: zweiter Fall), 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (II) - im zweiten Rechtsgang - schuldig erkannt.
Danach hat Karl Siegfried W*****
zu I/ in G***** als Geschäftsstellenleiter der "E***** Bank AG", Filiale G*****, die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch der genannten Bank einen 500.000 S übersteigenden Schaden, nämlich von zumindest 20,573.118,02 S zugefügt, und zwar:
1. in der Zeit zwischen 1988 (richtig: Ende 1990, US 17, 21 ff) und Juli 1994 in zahlreichen Fällen dadurch, daß er hinsichtlich von Gertrude K***** bei der Rbank Bad Gl bzw der Vbank Bad Gl eingereichte, jeweils ungedeckte Schecks seines Institutes Einlösungsgarantien abgab, welche schließlich beansprucht wurden, im Gegenzug aber keine derartigen Zusagen von den beiden anderen Banken, deren ungedeckte Schecks er einlöste, verlangte, was zur Folge hatte, daß auf Grund des Postweges und der gegenseitigen Einzahlungen auf das Betriebsmittelkonto des Einzelunternehmens "Volker K*****, Autohandel" dieses Konto jeweils im Habenstand gehalten werden konnte, obwohl dies nicht der Fall war, und der wahre Schuldenstand nicht auffiel (Schaden: 9,181.403,02 S);
2. zwischen 1989 und Juli 1994 in zehn Fällen durch Kreditgewährung (zu ergänzen: und Ausstellung von Bankgarantien) für im Urteil namentlich genannte Kunden, obwohl ihm die Uneinbringlichkeit der Geldmittel und die Kreditunwürdigkeit der Empfänger bekannt war, wobei er teilweise zur Verschleierung der wahren Kreditnehmer fingierte Konten eröffnete (Schaden: 10,752.176 S);
3. von Mitte 1992 bis Juli 1994 durch Anweisung des Kassiers Mario Ke*****, aus der Kasse Geldbeträge auf Konten von "Problemkunden" zu überweisen und eine Eintragung im Kassabuch als Soll zu unterlassen (Schaden: 468.801 S) sowie
4. zwischen Frühjahr 1990 und Juli 1994 teils allein, teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit seinem (bereits rechtskräftig verurteilten) Stellvertreter Siegfried M***** durch Eröffnung eines Wertpapierkontos auf den Namen einer Mitarbeiterin, nämlich Marianne Sch*****, ohne deren Wissen, durch Belastung dieses Kontos mit Bausparprovisionen für andere und Kundenreklamationen aus Wertpapiergeschäften (Schaden: 170.738 S).
Weiters haben Volker Reinulf K***** und Gertrude K***** in G***** und an anderen Orten von 1988 (richtig: ab Ende 1990, US 17, 21 ff) bis Juli 1994 im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Siegfried Karl W***** zu den unter I/1 sowie Volker Reinulf K***** den Genannten zu den unter I/2/h angeführten Handlungen bestimmt, indem sie ihn dazu drängten, ihnen die dort angeführten Geldmittel zu überlassen (III).
Hinsichtlich Gertrude K***** erfolgte auch ein in Rechtskraft erwachsener Teilfreispruch (III).
Gegen die Schuldsprüche richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der drei Angeklagten, die sie (nominell) auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 (Karl Siegfried W***** auch auf Z 11) StPO stützen. Sie sind nicht im Recht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Karl Siegfried W*****:
Mit dem Vorbringen (Z 5), die Schadenberechnung zu I/1 sei nicht nachvollziehbar, behauptet der Beschwerdeführer zunächst (sinngemäß) eine diesbezüglich offenbar unzureichende Urteilsbegründung. Dabei übergeht er aber die auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. H***** gestützten, hinreichenden Ausführungen des Erstgerichtes (US 22 ff iVm US 36).
Demnach zog das Schöffengericht - der Beschwerde zuwider - den Stand des Betriebsmittelkontos per 31. Dezember 1990 mit rund 350.000 S nicht bloß willkürlich, sondern deshalb zur Schadenermittlung heran, weil zu diesem Zeitpunkt die Firma des Angeklagten K***** zahlungsunfähig wurde und daher jegliche Kreditgewährung ab Eintritt dieses dem Angeklagten W***** bekannten Umstandes die Machtgeberin schädigte (US 17 und 21 f; S 29 ff/IV). Den in Wahrheit gegen die Schadenberechnung des Buchsachverständigen gerichteten verschiedenartigen Beschwerdeargumenten ist insgesamt entgegenzuhalten, daß nach den Urteilsannahmen das Pouvoir des Nichtigkeitswerbers zur Gewährung von Krediten auf das per Jänner 1989 für die Ehegatten K***** bewilligte und bereits in Anspruch genommene Kreditobligo von 2,743.000 S beschränkt war, wobei die Kreditlinie für das Betriebsmittelkonto bei der (auch am 31. Dezember 1990 ausgenützten) Betragsgrenze von 350.000 S lag (US 13; Gutachten ON 101, S 31/IV iVm Beilagen 5/30 und 33). Daher beinhaltete jede Einräumung einer Überschreitung dieses Kreditlimits im Hinblick auf die erwähnte, Ende 1990 eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Autohandels K***** und der daraus resultierenden Schädigung der bezogenen Bank durch ungedeckte Kreditausweitungen einen Befugnismißbrauch. Da sich die im Schuldspruch I/1 inkriminierte "Scheckreiterei" auf das genannte Betriebsmittelkonto beschränkte, war der durch die letztlich bis 27. Juli 1994 "geplatzten" Schecks bewirkte Debetsaldo von rund 10,5 Mio S lediglich um den Habenstand per 13. Juli 1994 von 1,166.736 S sowie die Kreditobergrenze für dieses Konto von 350.000 S (und damit das übereinstimmende Obligo per 31. Dezember 1990) zu verringern.
Diese Art der Schadenberechnung (die im übrigen keineswegs der kassatorischen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. Mai 1997, ON 79, widerspricht) wurde vom Erstgericht - dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H***** folgend - den Feststellungen mit mängelfreier Begründung zugrunde gelegt (nochmals US 22 ff, 36). Es kann daher - den Beschwerdeeinwänden zuwider - als nicht entscheidungswesentlich dahingestellt bleiben, ob auf dem Betriebsmittelkonto im Lauf des Jahres 1990 ein (Zwischen-) Schuldenstand von 4,4 Mio S erreicht worden war (US 17).
In gleicher Weise unmaßgeblich (und sogar zum Nachteil des Angeklagten ausgeführt) ist das Beschwerdevorbringen, welches sich mit der Frage von Schecks aus dem Zeitraum von 1988 bis Ende 1990 und den durch jede einzelne Untreuehandlung bewirkten Schaden beschäftigen; hat doch das Erstgericht ohnedies zugunsten des Beschwerdeführers nur den sich insgesamt aus der "Scheckreiterei" ergebenden Schadensaldo nach 1990 angenommen, ohne die Summe aller einzelnen Untreuetaten als Basis der Schadenermittlung heranzuziehen.
Der Beschwerdehinweis, wonach am Betriebsmittelkonto auch mit den inkriminierten Scheckeinlösungen nicht im Zusammenhang stehende Kontobewegungen verzeichnet worden seien, negiert die (auf dem Sachverständigengutachten beruhende) vom Erstgericht ausdrücklich auf die im Umlauf befindlichen (ungedeckten) Schecks abstellende Schadenberechnung (US 17 f und 22 f; S 15 f/IV). Worin die mangelnde Begründung der hinzugerechneten (im übrigen nicht strafsatzändernden) Zinsenbelastung der V*****bank gelegen sein soll, obwohl sich das Schöffengericht auch diesbezüglich auf das genannte Sachverständigengutachten stützt (US 36), wird von der Beschwerde nicht näher substantiiert. Soweit der Nichtigkeitswerber zum Ausdruck bringt, daß nach Tatvollendung entstandene Zinsen nicht als Schaden angelastet werden können (inhaltlich Z 10), übergeht er den festgestellten, auch die Zinsenbelastungen umfassenden Vorsatz (US 17, 18).
Mit dem Hinweis auf das in der Hauptverhandlung erstattete ergänzende Gutachten des Sachverständigen zeigt der Beschwerdeführer auch zum Schuldspruch I/2 einen formellen Begründungsfehler nicht auf. Der Sachverständige schloß sich nämlich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht den Standpunkten des Angeklagten W***** an, sondern überließ vielmehr die Lösung der aufgeworfenen Beweisfragen dem Schöffensenat (S 153 ff/V), welcher der Bestreitung eines Schadeneintrittes beweiswürdigend nicht folgte (US 36, 39 f, 46 f).
Die globale und nicht näher substantiierte Behauptung (inhaltlich Z 9 lit a) von Feststellungsmängeln zu den Tatbestandsvoraussetzungen wiederum negiert die zu diesem Schuldspruchkomplex getroffenen Konstatierungen (US 25 bis 32). Auch der Einwand, Umbuchungen von einem Konto auf ein anderes können keinen Schaden der Bank bewirken, orientiert sich nicht an den Urteilsannahmen, wonach durch die Eröffnung neuer Konten eine zusätzliche (den Kreditlinien widersprechende) Kreditrahmenausweitung erreicht wurde (US 27 f, 31 f). Gerade für den hier aktuellen Fall, daß Umbuchungen das Ziel verfolgen, weitere Kreditaufnahmen zu ermöglichen, räumt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelvorbringen selbst den Schadeneintritt ein (S 293/V unten).
Soweit die Beschwerdeausführungen eine Unterscheidung darüber vermissen, ob die Kontoeröffnungen mit oder ohne Wissen des jeweiligen Kontoinhabers erfolgten, greifen sie keinen schuldrelevanten Umstand auf; kommt es doch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Urteilssachverhaltes nur darauf an, daß die neuen, teils fingierten Konten zum Zwecke der Verschleierung der Erweiterung von Kreditrahmen eröffnet wurden.
Der weitere Beschwerdeeinwand (abermals inhaltlich Z 9 lit a), das Erstgericht habe nicht zwischen Kreditgewährung und Ausstellung von Bankgarantien unterschieden, geht ins Leere, weil er nicht an den Urteilsannahmen festhält. Demnach wurden durch die Bankgarantien die Kreditlinien einzelner Personen (unter anderem auch des Betriebsmittelkontos des Autohandels K*****) ausgeweitet und das Risiko auf die garantiegebende Bank überwälzt, sodaß die vom Dienstgeber des Angeklagten W***** eingeschränkten Pouvoirgrenzen auch für diese Bankgeschäfte maßgeblich waren (US 25 f, 30 f, 31 f und 39). Die zu den Schuldsprüchen I/2 gerügte Einbeziehung von Zinsen bei der Schadenberechnung findet - abgesehen davon, daß dadurch keine Wertgrenze berührt wird - in den Konstatierungen des Erstgerichtes zum Vorsatz des Beschwerdeführers hinsichtlich des Umfanges der Schadenzufügung Deckung (US 17, 19 f, 31 f, 35 und 39), die aber das Rechtsmittelvorbringen übergeht.
Dem Beschwerdevorwurf (Z 5), das Schöffengericht habe sich nicht bzw nicht ausreichend mit der Verantwortung des Angeklagten W***** hinsichtlich (nur) fahrlässiger Ausstellung von Bankgarantien (zu I/2) sowie Umbuchungen bei "Nachkassaposten" ohne Schädigungsvorsatz (zu I/3) auseinandergesetzt, ist die ausführliche Beweiswürdigung der Tatrichter entgegenzuhalten, die vom ursprünglichen Geständnis dieses Angeklagten im Zusammenhalt mit den sonstigen Beweisergebnissen ausgingen und seiner in der Hauptverhandlung zuletzt gewählten Einlassung keinen Glauben schenkten (US 36 f und 39 ff; § 270 Abs 2 Z 5 StPO). In Wahrheit bekämpft nämlich der Beschwerdeführer bloß in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffensenates.
Soweit das Beschwerdevorbringen (inhaltlich wiederum Z 9 lit a) Feststellungen zu den Schuldsprüchen I/3 und 4 vermißt, ist es zum einen unsubstantiiert und negiert zum anderen neuerlich die entsprechenden Urteilsannahmen (US 33 f, 40 f).
Auf die geltend gemachte (S 290/V), aber nicht ausgeführte Tatsachenrüge (Z 5a) war nicht einzugehen (§ 285a Z 2 StPO).
Gleiches gilt für den nicht näher dargelegten Einwand (Z 9 lit a), die Bestimmung des § 153 StGB sei bei den "ordnungsgemäß genehmigten Krediten" unrichtig angewendet worden. Soweit der Beschwerdeführer neuerlich die Schadenberechnung und die subjektive Tatseite hiezu releviert (Z 9 lit a und 10), ist er auf die Erledigung der inhaltlich einer Rechts- bzw Subsumtionsrüge gleichkommenden Passagen der Mängelrüge zu verweisen.
Worin der Angeklagte einen Verstoß gegen die Strafbemessungsvorschriften (Z 11) erblickt, wird (prozeßordnungwidrig) nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (abermals § 285a Z 2 StPO).
Zur (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Volker Reinulf K***** und Gertrude K*****:
Der Vorwurf unzulässiger Verwertung des schriftlichen Gutachtens (ON 101) mangels Verlesung (Z 5) trifft nicht zu. Mag auch die Formulierung im Hauptverhandlungsprotokoll ("gemäß § 252 Abs 2 StPO werden die beantragten Verlesungen vorgenommen", S 167/V) dieses Gutachten nicht miteinschließen, verwies der Sachverständige dennoch bei der mündlichen Gutachtenerstattung auf die im Akt erliegende Expertise samt Beilagen (S 153 ff/V) und erläuterte daraus mehrere Textstellen, sodaß dieses Beweismittel in die Hauptverhandlung Eingang fand und gemäß § 258 Abs 1 StPO verwertbar war.
Die Beschwerdebehauptung fehlender Begründung der Bestimmungstäterschaft beider Nichtigkeitswerber übergeht die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter zu den nunmehr geänderten Einlassungen aller Angeklagten im Zusammenhalt mit den übrigen Beweisergebnissen (US 36 iVm 41 ff). Soweit dieses Beschwerdevorbringen auch Feststellungsmängel (der Sache nach Z 9 lit a) releviert, geht es ins Leere, weil es die Urteilsannahmen zum "familiären Druck" auf den Angeklagten W***** (US 41) und zum Einverständnis der beiden Beschwerdeführer (US 21) negiert. Unbeachtlich wiederum ist die Kritik am Wort "Beitragstäter" in der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Entscheidung (US 47, 1. Satz des 3. Absatzes); handelt es sich doch hiebei im Hinblick auf den Urteilstenor und die sonstigen Feststellungen um ein offenkundiges Versehen, zumal im folgenden Satz von "neben der Bestimmungstäterschaft" die Rede ist.
Insofern die Beschwerdeführer eine für sie günstigere Art der Schadenberechnung reklamieren (inhaltlich Z 10) sind sie auf die diesbezügliche Erledigung der gleichlautenden Einwände des Angeklagten W***** zu verweisen. Dies trifft ebenso auf das Vorbringen (der Sache nach Z 9 lit a) des Beschwerdeführers Volker Reinulf K***** hinsichtlich der auch für Bankgarantien geltenden Pouvoir-Richtlinien der E***** Bank AG (infolge der damit verbundenen Kreditausweitung) zu.
Die Beschwerdebehauptung (inhaltlich Z 10) fehlender Feststellungen betreffend die gleichfalls vom Beschwerdeführer K***** zu vertretende Schadenhöhe (Einbeziehung von Zinsen) übergeht hinwieder den über die bloße Garantiesumme hinausgehenden, (mit noch hinreichender Deutlichkeit) konstatierten Schädigungsvorsatz (US 48 iVm 39, 46 f).
In der Tatsachenrüge (Z 5a) gelingt es den Beschwerdeführern nicht, aus dem Akteninhalt erhebliche Bedenken an der Richtigkeit entscheidender, dem Schuld- spruch zugrunde gelegter Tatsachen zu wecken. Das Vorbringen, die Pouvoirüberschreitungen des Angeklagten W***** seien "auf Grund einer unrichtigen Beweiswürdigung" festgestellt worden, bedeutet nämlich nur den klar erkennbaren, jedoch unzulässigen Versuch, die allein dem Schöffengericht zukommende Würdigung der vorliegenden Beweismittel in Frage zu stellen, und übersieht, daß sich das Erstgericht bei den Konstatierungen über die angesprochenen, sogar unabhängig von einem Verwandschaftsverhältnis geltenden limitierten Befugnisse auf die zunächst geständige Verantwortung des Karl Siegfried W***** sowie auf das Sachverständigengutachten samt Urkunden stützte (US 11, 36 f; ON 101 insb Beilagen 16/1-4).
Der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Nichtigkeitswerbers K***** erhobene Einwand fehlender Feststellungen über die Bestimmung des Angeklagten W***** zu der im Schuldspruch I/2/h beschriebene Untreuehandlung orientiert sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt. Aus den mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen ergibt sich nämlich mit noch hinreichender Deutlichkeit, daß der Beschwerdeführer im Juli 1993, somit zu einer (trotz massiver Scheckreiterei, vgl Schuldspruch I/1) finanziell überaus angespannten Zeit an die Obleute des Wasserverbandes G***** mit seinem Kreditwunsch herantrat und von Karl Siegfried W***** - im Wissen über dessen Befugnismißbrauch - die Ausstellung einer Bankgarantie erwirkte (US 5, 25, 43, 47), was aber die Beschwerde übergeht.
Hinsichtlich der neuerlich behaupteten Feststellungsmängel betreffend Bestimmungshandlungen der Beschwerdeführer zum Schuldspruch II iVm I/1 sind sie auf die Erledigung des inhaltsgleichen Vorbringens in der Mängelrüge zu verweisen.
Dem weiteren Beschwerdeeinwand (Z 9 lit a), wonach zum Schädigungsvorsatz der beiden Nichtigkeitswerber im rechtlichen Teil der Urteilsbegründung lediglich festgehalten wird, diese hätten einen bei der E***** Bank AG eintretenden Schaden "für möglich gehalten und sich damit abgefunden" (US 48), ist zwar beizupflichten. Die für die Verwirklichung eines dolus eventualis im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB notwendige naheliegende Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintrittes ("Ernstlichkeit" des für möglich gehaltenen Schadeneintrittes) wird aber im Urteil in Zusammenschau sämtlicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite (etwa US 14: "Ausnutzen" von die Bank schädigenden Geschäftsabläufen, sowie US 18, 21, 24 f, 42 und 43) hinreichend verdeutlicht, geht doch das Schöffengericht teilweise davon aus, daß die Beschwerdeführer um den Schadeneintritt sogar wußten (US 24 f).
In der Subsumtionsrüge (Z 10) kritisiert die Angeklagte Gertrude K***** die teilweise Beurteilung ihrer Tathandlungen (neben der Bestimmungs-) auch als Beitragstäterschaft (US 47). Dabei übergeht sie aber, daß ihr Verhalten nach dem Urteilstenor ohnedies nur als Bestimmung zur Untreue bewertet und nur in diesem Umfang der Schuldspruch gefällt wurde (US 5). Soweit die Beschwerdeführerin moniert, daß sich die Annahme einer zusätzlichen Beteiligungsform auf die Strafbemessung als erschwerend ausgewirkt habe (der Sache nach Z 11), zeigt sie keine Nichtigkeit auf, sondern macht lediglich einen Berufungsgrund geltend (vgl auch Leukauf/Steininger Komm3 § 12 StGB RN 55).
Zusammenfassend waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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