OGH 12Os100/99

12Os100/99Obergericht05.08.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os100/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas W***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wels vom 2. Februar 1999, GZ 11 Vr 547/98-113, sowie über seine Beschwerde gegen den Beschluß desselben Gerichtes vom 23. Juni 1999, GZ 11 Vr 547/98-124, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Begründung

Gründe:

Obwohl sich der Angeklagte im oben bezeichneten Verfahren in der Hauptverhandlung vom 2. Februar 1999 auf eine Anfechtung des Urteils durch Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe beschränkt hatte (444/III) und innerhalb der gesetzlichen Frist beim Erstgericht auch keine Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet worden war, stellte er in der Folge im Schreiben vom 7. Juni 1999 zunächst die Behauptung auf, in der Hauptverhandlung "Berufung und Nichtigkeit erhoben zu haben" (ON 121/IV) und gab - dazu im Widerspruch - über Befragung durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs schließlich zu, in der Hauptverhandlung zwar nur Berufung, innerhalb der Dreitagesfrist auf einem "Vorführzettel" jedoch auch eine Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet und dieses Schreiben einem Beamten der Justizanstalt Wels, welchem wisse er nicht, übergeben zu haben (ON 122/IV).

Da dieses Vorbringen durch die vom Erstgericht veranlaßten Erhebungen in der Justizanstalt Wels nicht bestätigt wurde, weil sich die zuständigen Beamten weder an ein derartiges Schreiben erinnern konnten, noch dieses entgegen insoweit bestehender Dienstanweisung im sogenannten "Fristbuch" als eingetragen aufscheint, wies der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit das Schreiben des Angeklagten vom 7. Juni 1999 überhaupt als solche zu deuten war, als verspätet zurück (§ 285a Z 1 StPO).

In seiner dagegen gerichteten Beschwerde wendet der Angeklagte ein, die Erhebungen zur Überprüfung der behaupteten Rechtsmittelanmeldung seien unzureichend gewesen, weil der Beschwerdeführer das betreffende Schriftstück nicht nur an die dafür zuständigen, sondern (theoretisch) auch an alle anderen in der fraglichen Zeit diensthabenden Beamten übergeben haben könnte.

Für eine derartige Vorgangsweise findet sich weder in den Behauptungen des Angeklagten noch sonst der geringste Anhaltspunkt, weshalb das Erstgericht unter Verneinung einer bloß unklaren und solcherart zugunsten des Beschwerdeführers auszulegenden Prozeßlage (Mayerhofer StPO4 § 285 E 30) nach Lage des Falles zu Recht davon ausgehen konnte, daß die behauptete Rechtsmittelanmeldung in Wahrheit nicht stattgefunden hat.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Zur Entscheidung über die vom Angeklagten ergriffene Berufung waren die Akten dem Oberlandesgericht Linz zuzumitteln.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.