OGH 12Os73/99

12Os73/99Obergericht05.08.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os73/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Marcus G***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach §§ 169 Abs 1 und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 22. April 1999, GZ 7 Vr 688/98-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Marcus G***** wurde (I) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach §§ 169 Abs 1 und 15 StGB sowie (II) des Vergehens nach § 1 NotZG schuldig erkannt.

Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er (I) in der Zeit zwischen 24. Dezember 1997 und 28. September 1998 im Gemeindegebiet von St. Florian an fremden Sachen ohne Einwilligung der im Urteilsspruch namentlich bezeichneten Eigentümer eine Feuersbrunst in insgesamt fünf Fällen (I/1-4, 6) jeweils durch Anzünden von Scheunen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Wege der Entzündung von Heu mit einem Zündholz oder einer Zigarette verursacht und in einem weiteren Fall (I/5) durch Entzünden eines neben einer Scheune befindlichen Wiedhaufens zu verursachen versucht.

Die dagegen aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Für die Lösung der im konkreten Fall entscheidenden Beweisfrage, ob der Beschwerdeführer im Sinne seiner Verantwortung vor der Gendarmerie (S 21 f, 497 f/I) und teilweise auch vor dem Untersuchungsrichter (ON 9/I) tatsächlich ein falsches Geständnis ablegte, ist nicht die Vernehmungstaktik der Gendarmeriebeamten an sich, sondern allein deren kausale Verknüpfung mit dem aktenkundigen Aussageverhalten des Angeklagten relevant. Daß dafür die beantragte zeugenschaftliche Vernehmung des ursprünglich der Brandstiftungen gleichfalls verdächtigten Walter K***** (267, 300/III) nicht nur ohne entscheidenden Aussagewert, sondern angesichts des von der Beschwerde selbst eingeräumten Umstandes, daß Walter K***** trotz angeblicher Druckausübung seitens der Beamten kein Geständnis ablegte, geradezu kontraproduktiv ist, liegt auf der Hand. Davon abgesehen mußte die begehrte Beweisaufnahme jene zahlreichen weiteren Faktoren - allen voran die gutachterliche Aussage, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Angstreaktion mit seinem selektiven Geständnis aus psychiatrischer Sicht absolut unvereinbar ist (299) - zwangsläufig unberührt lassen, die der Schöffensenat im gegebenen Zusammenhang neben den der Verantwortung des Angeklagten konträren zeugenschaftlichen Aussagen der vernehmenden Beamten als aussagekräftig dafür beurteilte, daß das Geständnis des Angeklagten der Wahrheit entspricht (US 10 f).

Als vorweg ebensowenig geeignet, die Beweislage zugunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen, erwies sich sein Antrag, mehrere Feuerwehrmänner zum Beweis dafür zu vernehmen, daß bei ihren regelmäßig stattfindenden Zusammenkünften die von der Anklage umfaßten Brandfälle besprochen und auf der Basis der bereits vorgelegenen schriftlichen Brandsachverständigengutachten "analysiert" worden waren (300/III). Selbst wenn nämlich derartige Diskussionen von diesen Zeugen bestätigt worden wären, hätten sie dem Angeklagten jedenfalls keinen Aufschluß darüber geben können, wo der Brand in jenen Fällen gelegt wurde, in denen die Sachverständigen auf Grund des Ausmaßes der Zerstörungen die Ausbruchsstelle gar nicht näher einengen konnten (278, 279, 283/III) oder (zu I/5) eine Untersuchung durch einen Sachverständigen bzw ein Feuerwehreinsatz nicht stattgefunden hat. Das angestrebte Beweisergebnis hätte auch zwingend die weder vom Sachverständigen noch sonst Außenstehenden beantwortbaren Fragen offengelassen, wie und wo sich der Täter konkret den jeweiligen Tatorten annäherte und wie er diese verließ bzw mit welchen spezifischen Methoden er im Einzelfall die Scheunenbrände tatsächlich legte.

Damit zeigt sich, daß der Informationsvorsprung des Angeklagten als einer der Begründungsfaktoren des Schuldspruchs auch bei einem positiven Beweisergebnis in einem weiten Bereich nicht im Sinne seiner leugnenden Verantwortung zu erklären gewesen wäre.

Durch die bekämpften Zwischenerkenntnisse (Z 4) blieben somit insgesamt Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers unbeeinträchtigt.

Daß eine dem Wortsinn des Beweisantrages nicht adäquate Deutung des Beweisthemas keinen Begründungsfehler (Z 5) darstellen kann, ist angesichts des fehlenden Zusammenhangs mit der Urteilsbegründung evident. Davon abgesehen versagt dieser Beschwerdevorwurf aber auch unter dem Aspekt der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO, weil die aus dem Beweisantrag folgende Tatsache, daß Walter K***** keine Beobachtungen zur Vernehmung des Angeklagten machen konnte, im Zusammenhalt mit den oben bezeichneten Umständen in tauglicher Weise klarstellt, daß sich seine Vernehmung ohne Eingriff in wesentliche Verteidigungsrechte des Angeklagten erübrigt.

Die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vorgelegte rechtswissenschaftliche Expertise über falsche Geständnisse im Strafverfahren (299/III) fand in Ermangelung eines Antrages auf Verlesung keinen Eingang in das Beweisverfahren (301/III) und war schon deshalb nicht zu erörtern (Z 5). Dazu kommt, daß eine allgemeine statistische Untersuchung von vornherein für den konkreten Einzelfall keinen Beweiswert haben kann - ein Umstand, auf den grundsätzlich auch der psychiatrische Sachverständige wohl begründet hingewiesen hat (297, 298) -, sodaß sich das Erstgericht auch unter diesem Aspekt mit der betreffenden Arbeit nicht auseinanderzusetzen hatte.

Mit dem Einwand schließlich, das Schöffengericht habe die Feststellung, daß der Angeklagte kein falsches Geständnis ablegte, lediglich lapidar mit seinen insoweit detaillierten Angaben begründet, setzt sich die Beschwerde in Verfehlung einer gesetzmäßigen Ausführung über alle jene Begründungskomponenten hinweg, die die Tatrichter als weitere Indizien für die Richtigkeit des Geständnisses werteten, unter anderem das spezifische Aussageverhalten des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter, die Beschränkung des Geständnisses auf einzelne Brandfakten, welche nach dem Sachverständigengutachten der behaupteten Erzwingung widerspricht, das einem Brandstifter entspre- chende Persönlichkeitsprofil des Angeklagten, die Been- digung der Brandanschlagsserie im Raum Schärding und St. Florian nach der Verhaftung des Angeklagten sowie die diesen teilweise belastenden Aussagen der Geschädigten (US 8 bis 17).

Da diese Umstände nach den Gesetzen der Logik und Empirie selbst dann den Schluß zulassen, daß allein die geständige Verantwortung des Angeklagten der Wahrheit entspricht, wenn seitens der Beamten tatsächlich Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden wäre, war das Erstgericht nicht verhalten, auch jene Gründe zu erforschen, die für die Gendarmeriebeamten für eine weitere Vernehmung des Angeklagten während der Untersuchungshaft maßgebend gewesen sein können.

Sohin war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Über die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe wird damit das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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