Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1Nd15/99•OGH 1Nd15/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH Co KG,*****, vertreten durch Dr. Christian Ebert und Dr. Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 14.752,70 sA, den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.
Begründung:
Die klagende Partei leitet aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.