OGH 13Os92/99

13Os92/99Obergericht21.07.1999

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os92/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen August T***** wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. Februar 1999, GZ 6 Vr 3535/97-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

August T***** wurde der Vergehen (I) der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 (im Spruch irrig: auch Abs 2) StGB und (II) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

(I) am 22. März 1994 in Graz die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung (schwerer Diebstahl durch Einbruch) wissentlich vorgetäuscht, indem er Beamten des Wachzimmers Kärntnerstraße der Bundespolizeidirektion Graz gegenüber angab, sein PKW Marke VW-Golf V 6 mit dem Kennzeichen VO-GUSTI im Wert von 250.000 S sei am 22.März 1994 (S 469/I; im Urteil irrig: 22. April 1994) durch Einbruch gestohlen worden,

(II) mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, am 23. März 1994 in Graz und Wien Verfügungsberechtigte der E***** VersicherungsAG bzw des V*****dienstes durch die Vorgabe, der angeführte PKW sei ihm durch Einbruch gestohlen worden, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich der Auszahlung eines Betrages von 299.720 S verleitet, wodurch die genannte Versicherung um diesen Betrag am Vermögen geschädigt wurde.

Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Insoferne die Mängelrüge (Z 5) behauptet, das Erstgericht habe Widersprüche zwischen der Aussage des Zeugen G***** und J***** über die Verbringung des tatgegenständlichen Fahrzeuges nach Rumänien nicht berücksichtigt, bezieht sie sich selbst nur auf willkürlich herausgegriffene Aussagepassagen unter Vernachlässigung des Gesamtkontextes (ON 31/II) und erweist sich insoweit als nicht prozeßordnungsgemäß dargelegt. Im übrigen verkennt sie, daß das Erstgericht aus den Angaben der beiden vorgenannten Zeugen - unter Einbeziehung anderer Beweisergebnisse - lediglich das Einverständnis des Angeklagten zum vorgetäuschten Diebstahl und die Verbringung des Fahrzeuges nach Rumänien mit seinem Wissen erschlossen und den Umstand, wer tatsächlich das Fahrzeug nach Rumänien überstellt hat, da nicht entscheidungswesentlich, nicht näher erörtert hat und somit, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend, nicht verpflichtet war, sich mit den diesbezüglich voneinander abweichenden Depositionen der genannten Zeugen auseinanderzusetzen. Der diesbezüglich geltend gemachte Begründungsmangel betrifft somit keine entscheidende Tatsache (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 18). Das Wissen des Angeklagten von der Verschiebung seines Fahrzeuges hat das Erstgericht (den Beschwerdeausführungen zuwider) nicht aus einem von ihm mit dem Zeugen J***** geführten Gespräch, sondern aus einer Reihe im Urteil (S 5, 6 und 7) detailliert angeführter Indizien abgeleitet (wobei auch das Naheverhältnis zum gesondert verfolgten Angeklagten "A*****" erörtert wurde), weshalb die bezüglichen Beschwerdeeinwände ebenfalls mangels Bezug auf das Urteilssubstrat unbegründet sind. Letztlich haben sich die Tatrichter mit den (von seinen früheren Depositionen abweichenden) Angaben des Zeugen J***** in der letzten Hauptverhandlung, er wisse in Wirklichkeit nicht, ob der Angeklagte von der Autoschieberei in Kenntnis gewesen sei, ausführlich auseinandergesetzt (US 6 und 7) und mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, warum sie diesen die Glaubwürdigkeit versagen.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) kritisiert - zum Teil unter wortgleicher Wiederholung der Argumente der Mängelrüge - mit der Behauptung, die Zeugen hätten lediglich Vermutungen über die Kenntnis des Angeklagten über die Fahrzeugverschiebung angestellt, ebenso wie mit dem Vorbringen, die vom Erstgericht gezogenen Schlußfolgerungen seien "schier unglaublich", nur unzulässig die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung, ohne aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu wecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt mit dem Einwand, das Erstgericht habe eine Feststellung zum Inhalt des "wahren Sachverhaltes", in dessen Kenntnis der Angeklagte die Anzeige erstattet hatte (US 4), nicht getroffen und im übrigen stelle das Urteil ohnehin fest, daß der PKW des Angeklagten "gestohlen" wurde, die Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit, wonach die Beamten anläßlich der Anzeigeerstattung über den wahren Sachverhalt, daß nämlich der Wagen tatsächlich mit Wissen des Anzeigers verbracht worden ist, getäuscht wurden und der Angeklagte in Kenntnis dieses Umstandes tatsachenwidrig die Verlustanzeige erstattet hat (US 7), wobei das dazu einmal im Urteil verwendete Wort "gestohlen" ausdrücklich unter Anführungszeichen gesetzt wurde und auch aus dem Zusammenhang klar erkennbar ist, daß ein "Diebstahl" diesbezüglich nie vorlag. Die Rechtsrüge erweist sich demgemäß nicht als gesetzgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

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